- Ein- und Mehrfamilienhäuser (Wohngebäude).
- Für Wohnhäuser bis 4 Wohneinheiten gilt, dass sie, wenn sie vor Inkrafttreten der Wärmeschutzverordnung von 1977 gebaut wurden, der v.g. energetische Mindeststandard durch nachträgliche Ertüchtigung nachweisbar mindestens erreicht wurde.
- Für Neubauten und Gebäude,, bis einschließlich 4 Wohneinheiten, die nicht den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1977 genügen, ist ein bedarfsorientierter Energieausweis erforderlich.