Reduziertes Netzentgelt
Nach § 14a EnWG
Reduziertes Netzentgelt nach § 14a EnWG
Für alle Betreiber:innen einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung wie Wärmepumpe, Wallbox, Stromspeicher oder Klimaanlage gibt es gute Nachrichten. Mit der Neuregelung nach § 14a EnWG können sie von einer Reduzierung des Netzentgelts profitieren. Wie das funktioniert und welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, erfahren Sie hier.
Was ist der § 14a EnWG?
Die wachsende Anzahl an Wärmepumpen, Wallboxen, PV-Anlagen und Stromspeichersystemen ist ein wichtiger Bestandteil der Energiewende – bedeutet aber gleichzeitig eine Herausforderung für das Stromnetz. Die Neuregelung des § 14a Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sieht vor, dass der Netzbetreiber zukünftig einzelne Verbrauchseinrichtungen zeitweise auf eine Leistung von 4,2 kW dimmen kann, wenn eine Überlastung des Netzes droht. Ihr Basisbezug an Strom ist dabei zu jeder Zeit gesichert.
Im Gegenzug profitieren Betreiber:innen der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, unabhängig von der tatsächlichen Steuerung, von einem reduzierten Netzentgelt. Außerdem sieht die Regelung vor, dass der Anschluss neuer Verbrauchseinrichtungen nicht mehr verweigert oder verzögert werden darf – um wichtige Schritte in Richtung Klimaneutralität zu beschleunigen.
Ab wann und für wen gilt § 14a EnWG?
Die Neuregelung gilt für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW, die nach dem 1.1.2024 in Betrieb genommen wurden.
Als steuerbare Verbrauchseinrichtung gelten:
- Wärmepumpen inkl. Zusatzheizungen / Heizstäben
- Wallboxen im privaten Gebrauch
- Stromspeicher, die Energie aus dem Netz beziehen
- Klima- und Kälteanlagen
Von der Regelung ausgenommen sind Nachtspeicherheizungen sowie Anlagen von Gewerbe- und Großbetrieben.
Was gilt für bestehende Anlagen?
Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 1.1.2024 in Betrieb genommen wurden, gibt es einen Bestandsschutz bis zum 31.12.2028. Sie können mit diesen Anlagen jederzeit freiwillig in die neue Regelung wechseln, sofern die technischen Voraussetzungen erfüllt sind. Einmal in die Neuregelung gewechselt, ist die Entscheidung aber verbindlich und ein Wechsel zurück in einen Vertrag ohne Regulierung nicht mehr möglich.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Bestandsanlage die technischen Voraussetzungen erfüllt, wenden Sie sich an Ihren Elektroinstallateur.
Wie profitiere ich von der Neuregelung?
Als Betreiber:in einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung profitieren Sie gemäß § 14a EnWG von einem reduzierten Netzentgelt. Dabei haben Sie aktuell die Wahl zwischen zwei Modulen, wobei Modul 1 eine pauschale Reduzierung des Netzentgelts und Modul 2 eine prozentuale Reduzierung vorsieht. Die genauen Werte erfahren Sie bei Ihrem Netzbetreiber. Kund:innen aus Bielefeld finden die Preise im Preisblatt der Bielefelder Netz GmbH: https://www.bielefelder-netz.de/stromnetz/netzzugang/entgelte-netznutzung/
Das reduzierte Netzentgelt wird von Ihrem Stromlieferanten in Ihrer Stromrechnung berücksichtigt, nachdem der Netzbetreiber die Reduzierung festgelegt hat.
Häufige Fragen
Die Neuregelung des § 14a EnWG (und damit auch das reduzierte Netzentgelt) ist zwar bereits seit dem 1.1.2024 in Kraft, die tatsächliche Steuerung einzelner Verbrauchseinrichtungen erfolgt aber erst ab dem 1.1.2025. Ab 2025 erfolgt die Steuerung dann auf Grundlage einer Netzzustandsermittlung. Bei einer drohenden Überlastung des Netzes darf der Netzbetreiber eine Regulierung direkt an der einzelnen Anlage vornehmen. Die Regulierung wird als letzte Möglichkeit vorgenommen und erfolgt nur im betroffenen Netzbereich, nicht im gesamten Netz und auch nur solange die Gefährdungssituation besteht.
Nein, gesteuerte Anlagen werden niemals komplett abgeschaltet. Es findet lediglich eine Reduzierung der Leistung auf mindestens 4,2 kW statt. So können Ihre Geräte, wie Wärmepumpe oder Wallbox bei einer Steuerung also weiterhin mit niedrigerer Leistung weiterlaufen.
Nein, da die Steuerung direkt an der Anlage vorgenommen wird, bleibt Ihr sonstiger Strombezug davon unberührt. Das gilt auch, wenn Sie nur einen Zähler für Ihren Haushaltsstrom und die steuerbare Verbrauchseinrichtung nutzen.
Nicht unbedingt. Wenn Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung an den gleichen Zähler angeschlossen ist, wie Ihr Haushaltsstrom, können Sie mit Modul 1 von einer pauschalen Reduzierung des Netzentgeltes profitieren.
Wenn Sie Modul 2 mit einem reduzierten Arbeitspreis nutzen möchten, ist ein separater Stromzähler notwendig. Nur so kann der Verbrauch Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung einzeln gemessen werden.
Im Modul 1 wird nur eine pauschale Reduzierung berechnet, egal wie viele steuerbare Verbrauchseinrichtungen Sie nutzen.
Im Modul 2 wird der reduzierte Arbeitspreis für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen berechnet, die an den entsprechenden Zähler angeschlossen sind.
Die Reduzierung auf 4,2 kW bezieht sich lediglich auf den Strombezug aus dem Verteilernetz. Besitzen Sie eine PV-Anlage, können Sie natürlich den Strom aus dieser Anlage nutzen, um ihre Verbrauchseinrichtungen weiterhin mit höherer Leistung zu betreiben.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die nach dem 1.1.2024 in Betrieb genommen werden, fallen automatisch unter die Neuregelung des §14a. Folgende Schritte sind bei der Inbetriebnahme zu befolgen:
- Sie müssen zunächst eine Art der Steuerung wählen. Sie können zwischen einer Direktansteuerung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung oder einer Ansteuerung über ein Energie-Management-System (EMS) wählen. Lassen Sie sich dazu am besten von Ihrem Installateur beraten.
- Beauftragen Sie einen Installateur Ihrer Wahl. Dieser bereitet Ihre Anlage technisch vor und übermittelt die Daten an den örtlichen Netzbetreiber.
- Die Daten werden durch den Netzbetreiber geprüft und Sie erhalten nach korrekter Umsetzung der technischen Voraussetzungen die Vertragsunterlagen per E-Mail oder per Post.
- Wir als Energielieferant werden automatisch über die netzseitige Umsetzung informiert und die Reduzierung wird in Ihrer Abrechnung berücksichtigt.
Mit einer Bestandsanlage können Sie sich freiwillig für die Teilnahme an der netzorientierten Steuerung entscheiden. Ihre Bestandsanlage muss dafür die technischen Voraussetzungen erfüllen, das heißt sie muss steuerbar sein.
Bitte beachten Sie: wenn Sie aktuell bereits einen Wärmepumpentarif bei uns haben, bedeutet das nicht automatisch, dass Ihre Anlage die Voraussetzungen für die Neuregelung erfüllt.
Bitte wenden Sie sich in jedem Fall an Ihren Installateur. Dieser prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, bereitet Ihre Anlage technisch vor und übermittelt die relevanten Daten an den Netzbetreiber.
Wenn die technischen Vorgaben korrekt umgesetzt wurden, erhalten Sie die Vertragsunterlagen per E-Mail oder per Post. Wir als Energielieferant werden automatisch über die netzseitige Umsetzung informiert und die Reduzierung wird in Ihrer Abrechnung berücksichtigt.
Ja. Sofern nicht anders ausgewählt, wird Modul 1 als Standardmodul festgelegt. Wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, können Sie das Modul jederzeit wechseln, allerdings nur für die Zukunft und nicht rückwirkend.
Für einen Modulwechsel melden Sie sich bei uns oder bei Ihrem Netzbetreiber. Dieser prüft, ob die Voraussetzungen für einen Wechsel erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so informieren wir Sie über den Modulwechsel und berücksichtigen die entsprechende Reduzierung des Netzentgelts in Ihrer Abrechnung.