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Gebäudeenergiegesetz

Seit dem 1. November 2020 gilt in Deutschland das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das gleich drei Verordnungen und Gesetze, die EnEV, das EEWärmeG und das EnEG, abgelöst hat. Zum 1. Januar 2024 wurde das Gesetz novelliert, einige wichtige Änderungen wurden aufgenommen.

Welche Regelungen gelten dabei für mich? Was sind die neuesten Entwicklungen? Als Ihr zuverlässiger Anbieter vor Ort möchten wir hier wichtige Hintergrundinformationen liefern und die relevantesten Fragen beantworten.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Flyer Das Gebäudeenergiegesetz: Die Novelle des GEG 2024 sowie auf folgender Website GEG 2024.

 

FAQ zum neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024)

  • Gebäudeenergiegesetz

Seit dem 1. November 2020 gilt in Deutschland das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das den Inhalt von gleich drei Verordnungen und Gesetzen gebündelt und diese danach abgelöst hat. Das GEG enthielt bisher Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden sowie die anteilige Nutzung erneuerbarer Energien im Neubau. Die aktuelle Novelle sieht jedoch einen weitreichenderen Geltungsbereich des Gesetzes in der Wärmeversorgung von Gebäuden, zunehmend dabei auch im Gebäudebestand, vor.

Dies liegt im Pariser Klimaabkommen begründet, zu dessen Einhaltung Deutschland völkerrechtlich verpflichtet ist. Auch im Klimaschutzgesetz sind Emissions-Einsparziele festgeschrieben, die erreicht
werden müssen. Dabei sind insbesondere im Wärmesektor noch große Einsparungen erforderlich, da bislang zur Wärmeerzeugung stark auf Erdgas als Energieträger gesetzt wurde. Um den Wechsel hin zu einer klimafreundlichen Wärmeversorgung zu gestalten, wird jetzt der Einsatz erneuerbarer Wärmeträger auch über das GEG gestärkt.

Bereits 2021 wurde im Koalitionsvertrag formuliert, dass die Bundesregierung gesetzlich festschreiben wird, dass neu eingebaute Heizungen ab dem 01.01.2025 mit mindestens 65 % Erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Dieser Stichtag wurde 2022 im Kontext des russischen Angriffs auf die Ukraine auf den 01.01.2024 vorgezogen, um den Weg zur Energieunabhängigkeit Deutschlands zu beschleunigen. Zunächst greift diese Vorgabe jedoch nur für Neubauten in Neubaugebieten, Bestandsgebäude werden erst zu einem späteren Zeitpunkt in die Pflicht genommen.

  • Gebäudeenergiegesetz

Nachdem im April 2023 der erste Gesetzentwurf des novellierten GEG einstimmig durch das Bundeskabinett beschlossen wurde, wurde er dem Bundesrat zugeleitet, der eine Stellungnahme abgegeben hat. Gemeinsam mit einer Gegendarstellung der Bundesregierung wurden Gesetzesentwurf und Stellungnahme an den Bundestag übergeben, in dem das Gesetz überarbeitet wurde. Die Regierungsfraktionen lieferten sich zwischenzeitlich eine erhitzte Debatte über die genaue Ausgestaltung des Gesetzes, bis im Juni ein Kompromiss im Gesetzgebungsverfahren erzielt wurde.

Schließlich wurde das Gesetz im September nach einigen inhaltlichen Änderungen vom Bundestag mit 397 von 736 Stimmen beschlossen und trat am 01. Januar 2024 in Kraft. Den Bundesrat hat das Gesetz im Oktober 2023 passiert.

  • Gebäudeenergiegesetz

Für Eigentümer eines Bestandsgebäudes ist zunächst entscheidend, ob die Kommune bereits eine kommunale Wärmeplanung erstellt, und jeweilige Eignungsgebiete verbindlich ausgewiesen hat. Für Bielefeld gilt hier eine Erstellungsfrist der kommunalen Wärmeplanung bis zum Juli 2026. Bis zum Zeitpunkt der Erstellung kann eine neue öl- oder gasbetriebene Heizung eingebaut werden. Allerdings muss der Betreiber die Heizung ab 2029 dann mit stetig steigenden Anteilen Biomethan oder grünem/blauem Wasserstoff betreiben. Es gelten folgende Anteile und Fristen:

  • Ab 1.1.2029:     15%
  • Ab 1.1.2035:     30%
  • Ab 1.1.2040:     60%

Diese Vorgaben entfallen, sofern der Betreiber der Heizung auf den Anschluss an ein Wärmenetz oder auf die Wasserstofflieferung aus einem umgestellten Gasnetz wartet und die jeweiligen Voraussetzungen dafür erfüllt.

Wer ab 2024 eine neue öl- oder gasbetriebene Heizung einbauen möchte, muss sich außerdem vorab von Fachpersonal beraten lassen. Die Beratung soll mögliche Kostenrisiken, insbesondere aufgrund steigender CO2-Bepreisung, und Auswirkungen einer kommunalen Wärmeplanung aufzeigen und dient dem Verbraucherschutz.

Erst wenn die kommunale Wärmeplanung erstellt und jeweilige Eignungsgebiete verbindlich ausgewiesen wurden, muss eine Heizung den Vorgaben des §71 GEG entsprechen, also mit mindestens 65% erneuerbaren Energien betrieben werden (siehe dazu auch Frage 5).

  • Gebäudeenergiegesetz

Nein. Die Vorgaben des GEG greifen, wenn eine Öl- oder Gasheizung irreparabel beschädigt ist, und auch erst, wenn in Ihrer Kommune eine Kommunale Wärmeplanung erstellt wurde. Dann darf diese Heizung im Regelfall nicht mehr durch eine reine Öl- oder Gasheizung ersetzt werden. Stattdessen muss ein Gerät oder eine Kombination von Geräten eingebaut werden, die zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden können. Im GEG gibt es zudem einige Ausnahmeregelungen und Übergangsfristen.

Spätestens ab dem 1.1.2045 dürfen dann nur noch Heizungen betrieben werden, die zu 100 % erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme nutzen.

Bereits im bisher gültigen GEG ist seit 2020 ein Betriebsverbot von alten Öl- und Gasheizungen festgeschrieben. Eigentümer:innen müssen Standard- und Konstanttemperaturkessel nach 30 Jahren erneuern.

  • Gebäudeenergiegesetz

Im GEG ist vorgesehen, dass Heizungsanlagen nur noch eingebaut werden dürfen, wenn diese mindestens zu 65 % mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. Dies kann über eine Energiebilanz über das Gebäude nachgewiesen werden. Damit nicht jedes Gebäude aufwendig bilanziert werden muss, bietet das GEG in § 71 zudem diverse Technologien zur Erfüllung dieser Vorgabe, bei deren Einsatz vereinfacht angenommen wird, dass die 65 %-Vorgabe eingehalten wird. Diese sind:

  • Anschluss an ein Wärmenetz, das die zum Zeitpunkt des Anschlusses geltenden rechtlichen Anforderungen erfüllt
  • elektrisch angetriebene Wärmepumpe zur vollständigen Deckung des Wärmebedarfs
  • Wärmepumpen-Hybridheizungen, wenn mindestens 30 (in bestimmten Fällen 40) Prozent der Gebäudeheizlast über die Wärmepumpe abgedeckt werden
  • Stromdirektheizung
  • Solarthermieanlage
  • Solarthermie-Hybridheizungen
  • Wasserstoffbasierte Heizsysteme (Erdgas-Heizungen, die auf Wasserstoff umrüstbar sind)
  • Heizsysteme mit fester Biomasse
  • Biogasbasierte Heizsysteme

Aus diesen Technologien können Gebäudeeigentümer:innen die sinnvollste Option für ihr Gebäude wählen.

Unter gewissen Umständen ist es ebenfalls noch möglich, öl- oder gasbetriebene Heizungen auch weiterhin einbauen zu lassen. Dies ist möglich, solange die Kommune noch keine kommunale Wärmeplanung erstellt, und jeweilige Eignungsgebiete verbindlich ausgewiesen hat. Allerdings muss die Heizung zukünftig steigende Anteile an erneuerbarem Gas, wie zum Beispiel Biomethan oder Wasserstoff nutzen können (siehe dazu auch Frage 3).

Die Verpflichtung greift ab dem 01.01.2024 nur für Neubauten in Neubaugebieten, andere Neubauten sowie Bestandsgebäude unterliegen der Pflicht erst, wenn für das vorliegende Gebiet eine Kommunale Wärmeplanung durchgeführt wurde. Diese soll bis spätestens 2028 erstellt werden. (Siehe hierzu auch Frage 8: „Was genau ist eine Kommunale Wärmeplanung?“)

  • Gebäudeenergiegesetz

In Gebäuden, die ab 1970 errichtet worden sind, ist das in der Regel gut möglich. Aber auch in älteren Gebäuden können Wärmepumpen bei einer sorgsamen Planung eingesetzt werden.

Im GEG sind jedoch insbesondere für Bestandsgebäude auch Kombinationen von Wärmepumpen und Spitzenlastkesseln, der Anschluss an ein Wärmenetz sowie weitere Technologien als Erfüllungsoptionen für die 65%-Erneuerbare-Energien-Verpflichtung vorgesehen.

  • Gebäudeenergiegesetz

Siehe die Antwort zur Frage 5: „Welche Heizungsanlagen können ab 2024 eingesetzt werden?“

  • Gebäudeenergiegesetz

Die Kommunale Wärmeplanung ist ein wichtiges Leitinstrument, um die Wärmewende in Deutschland erfolgreich umzusetzen. Das komplexe Wärmeversorgungssystem in den Kommunen muss analysiert und lokale Potenziale zur Erneuerbaren Wärmeerzeugung ermittelt werden. Nur so können langfristige strategische Entscheidungen darüber getroffen werden, wie die Wärmeversorgung organisiert und kosteneffizient in Richtung Treibhausgasneutralität transformiert werden kann. Um ganzheitliche Lösungen zu entwickeln, werden alle planungsrelevanten Akteure, Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen vor Ort in dem Planungsprozess eingebunden. Am Ende des Prozesses steht ein sogenannter Wärmeplan, der konkrete Umsetzungsmaßnahmen, einen Zeitplan und Meilensteine hin zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung bis spätestens 2045 enthält. Eine zentrale Aufgabe der Wärmeplanung ist die Ausweisung von Eignungsgebieten für bspw. Wärmenetze oder Einzelheizungen. Diese Ausweisung bietet den Bürger:innen vor Ort eine Hilfestellung dabei, wie mit der eigenen Heizungsanlage zu verfahren ist und schafft damit Planungssicherheit.

In einigen Bundesländern, beispielsweise Baden-Württemberg oder Schleswig-Holstein, ist die Kommunale Wärmeplanung schon vor einigen Jahren verpflichtend eingeführt worden und die Wärmepläne der ersten Kommunen sind erstellt. Das > Wärmeplanungsgesetz ist ebenfalls am 01. Januar 2024 in Kraft getreten und hat die Kommunale Wärmeplanung flächendeckend in Deutschland eingeführt.

In größeren Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern wird diese bis Mitte 2026 durchgeführt werden müssen, in kleineren Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern bis Mitte 2028.

  • Gebäudeenergiegesetz

Besteht die Möglichkeit, das MFH an ein Fernwärmenetz anzuschließen, kann dies eine sehr sinnvolle Erfüllungsoption darstellen. Aber auch Wärmepumpen höherer Leistungsklassen werden mittlerweile für die Wärmeversorgung von Mehrfamilienhäusern eingesetzt und bieten neben den weiteren zugelassenen Heizungsoptionen eine gute Alternative.

Etwas aufwändiger kann es werden, wenn die Wohneinheiten nicht über eine Zentralheizung, sondern bspw. über einzelne Gasetagenheizungen versorgt werden. Hier ist es zur Einbindung von Erneuerbaren Energien häufig sinnvoll, eine Umstellung auf zentrale Wärmeversorgung vorzunehmen.

Wird entschieden, auch zukünftig dezentral zu heizen, können dezentrale Gasheizungen, die mit mindestens 65 % Biomethan oder anderen grünen Gasen betrieben werden, dezentrale Wärmepumpen sowie Stromdirektheizungen oder die weiteren zugelassenen Heizungstechnologien als Erfüllungsoption dienen.

  • Gebäudeenergiegesetz

Beim Finden einer passenden Energieberatung helfen Ihre Stadtwerke oder die > Energieeffizienz-Experten.

  • Gebäudeenergiegesetz

Entsprechend einem mit der Politik, den Herstellern, dem Handwerk und der Energie- und Gebäudewirtschaft abgestimmten Fahrplan werden aktuell alle Hebel in Bewegung gesetzt, um eine Erhöhung der Produktionskapazitäten und die Sicherung der nötigen Fachkräfte durch breit angelegte Maßnahmen zur Qualifizierung, Weiterbildung und Gewinnung von Nachwuchs zu erreichen. Die Hersteller von Wärmepumpen haben bereits begonnen, ihre Produktion deutlich hochzufahren. Angebot und Nachfrage werden sich von 2024 an Schritt für Schritt anpassen.

  • Gebäudeenergiegesetz

Bislang werden über die > Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG)Sanierungsmaßnahmen mit bis zu 20 % und der Einbau klimafreundlicher Heizungen in Bestandsgebäuden mit bis zu 45 % gefördert. Gemeinsam mit dem GEG wurde durch die Bundesregierung eine > Überarbeitung dieses Förderkonzeptes veröffentlicht. In der BEG ist für den Einbau klimafreundlicher Heizungssysteme eine Grundförderung von 30 % vorgesehen. Zudem sind zwei Boni möglich: Wer früher als gesetzlich vorgegeben auf eine CO2-neutrale Heizungstechnologie umsteigt, kann bis zu 20 % zusätzlicher Förderung erhalten. Einkommensschwache Haushalte (d.h. mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter 40.000 €) werden zusätzlich mit bis zu 30 % unterstützt. Der maximal vorgesehene Förderanteil beträgt jedoch höchstens 70 %.

Zusätzlich zur Förderung des Heizungstauschs können weitere Zuschüsse für Effizienzmaßnahmen beantragt werden. Zudem ist eine ergänzende Kreditförderung zur Finanzierung der neuen Heizungsanlage möglich sowie eine steuerliche Abschreibung als alternatives Instrument.

  • Gebäudeenergiegesetz

Nein. Damit der Umstieg auf Erneuerbare Energien gelingen kann, sieht das Gesetz Übergangsfristen, Übergangslösungen und Härtefallregelungen vor. So kann grundsätzlich jeder von der Pflicht zum Umstieg auf das Heizen mit Erneuerbaren Energien ausgenommen werden, der aus wirtschaftlichen Gründen die Investition nicht tätigen kann. Die Betroffenen können einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Landesbehörde stellen.

Außerdem sollen durch eine Anpassung des aktuellen BEG-Förderkonzepts einkommensschwächere Haushalte bei einem Heizungstausch besonders unterstützt werden (siehe auch die Antwort zur Frage 12: „Welche Förderung gibt es?“).

  • Gebäudeenergiegesetz

In Zukunft werden nicht nur vermehrt Wärmepumpen, sondern auch die Ladeinfrastruktur von Elektroautos und weitere elektrifizierte Prozesse den Strombedarf steigern. Herausfordernd ist hierbei jedoch nicht die benötigte Strommenge, die durch den kontinuierlichen Ausbau Erneuerbarer Energien immer klimafreundlicher zu großen Teilen in Deutschland erzeugt werden wird, sondern die hohen Leistungen der entsprechenden Anlagen, die das Stromnetz belasten können. Die Stromnetze sind für andere Lasten ausgelegt worden, weshalb der Ausbau und die Verstärkung der bestehenden Netze notwendige Schritte der Energiewende darstellen. Zudem ist es wichtig, Verbraucher vermehrt regelbar zu machen, um hohe Belastungen im Stromnetz zu minimieren. Der steigende Einsatz von dezentralen Strom- und Wärmespeichern unterstützt diese Entwicklung zusätzlich. Der sogenannte Smart-Meter-Rollout soll Gebäude mit einem jährlichen Verbrauch von über 6.000 kWh mit einem Smart-Meter ausstatten und diese damit besser steuerbar machen. Dynamische Stromtarife können darüber hinaus Anreize schaffen, den Stromverbrauch von lastintensiven Stunden zu netzschonenderen Stunden zu verschieben. Die Umsetzung des Stromnetzausbaus und die zunehmend intelligente Steuerung von Verbrauchern sind Aufgaben, die nur unter umfassenden gesellschaftlichen Anstrengungen und Investitionen bewältigt werden können. Die hierfür notwendigen Prozesse sind bereits gestartet. Der zusätzliche Stromverbrauch von Wärmepumpen ist durch die hohe Effizienz der Anlagen vergleichsweise gering. In Modellen für eine klimafreundliche Wärmeversorgung wird bis 2030 ein Zubau von rund 5 Mio. Wärmepumpen prognostiziert.

Der zusätzliche Strombedarf durch diese Anlagen liegt bei ca. 30 TWh jährlich. Dies entspricht weniger als 5 % des gesamten Stromverbrauchs in 2030 (Siehe hierzu auch: > Fraunhofer ISI Langfristszenarien).

  • Gebäudeenergiegesetz

Die Versorgungssicherheit unserer Kunden steht an erste Stelle, sodass es für uns ein Selbstverständnis darstellt, keinen Kunden mit einer rechtskonform bestehenden Gasheizung unvorbereitet vom Netz zu nehmen.

Wir als Versorger begeben uns aktuell außerdem auf den Weg, einhergehend mit der Ausarbeitung einer Wärmeplanung auch eine detaillierte Gasnetztransformations- und -entwicklungsplanung aufzustellen, um in Zukunft noch mehr Planungssicherheit bieten zu können.

Stand der FAQ: 14. August 2024