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Energiesparen: Diese Verordnungen gelten für Unternehmen

Die Bundesregierung hat kürzlich zwei Verordnungen beschlossen, die kurz- und mittelfristig helfen sollen, die Energieversorgung in der aktuellen Gasmangellage zu sichern. Unter anderem sollen Büroflächen weniger geheizt und Gebäude, Denkmäler und Werbeflächen teilweise nicht mehr beleuchtet werden. Die Regelungen sind zum 1. September 2022 und zum 1. Oktober 2022 in Kraft getreten.

Was bedeuten sie für Unternehmen? Ein Überblick:

Was ist die EnSikuMaV?

Die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung, kurz: EnSikuMaV, ist am 1. September 2022 in Kraft getreten. Das sperrig zu lesende Wort steht für eine Verordnung des Bundes zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen. Darin ist für Privatleute, Unternehmen und öffentliche Stellen genau festgelegt, was in den kommenden Monaten nicht mehr beleuchtet oder beheizt werden darf. Es geht also um Energieeinsparmaßnahmen im Gebäudebereich. Ziel ist, den Energieverbrauch bis zum 28. Februar 2023 gemeinsam zu reduzieren und einer Gasmangellage entgegenzuwirken.

Welche kurzfristigen Maßnahmen sind in der EnSikuMaV für Unternehmen festgehalten?

Ein wichtiger Bereich, in dem Unternehmen Energie einsparen können und sollen, ist die Beleuchtung. Gebäude und Baudenkmäler von außen zu beleuchten, ist erst einmal untersagt (§ 8). Ausnahmen sind Sicherheits- und Notbeleuchtungen sowie Licht, das die Verkehrssicherheit gewährleistet.

Beleuchtete und lichtemittierende Werbeanlagen müssen in der Zeit von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages ausgeschaltet bleiben (§ 11).

In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels dürfen Ladentüren und Eingangssysteme nicht dauerhaft offengehalten werden (§ 10), damit die Wärme nicht nach draußen entweicht.

Hinsichtlich der Lufttemperatur in Arbeitsräumen sind in der Verordnung Höchstwerte festgelegt worden:

  • bei körperlich leichter und überwiegend sitzender Tätigkeit: 19 °C
  • bei körperlich leichter Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen: 18 °C
  • bei mittelschwerer und überwiegend sitzender Tätigkeit: 18 °C
  • bei mittelschwerer Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen: 16 °C
  • bei körperlich schwerer Tätigkeit: 12 °C

Was ist die EnSimiMaV?

Noch ein sperriges Wort: Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung, kurz: EnSimiMaV. Diese Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen ergänzt die EnSikuMaV und gilt ab Oktober 2022 für zwei Jahre. Sie regelt nicht nur technische Einsparmaßnahmen in Gebäuden, sondern verpflichtet auch Unternehmen zur Umsetzung von Energiemanagementsystemen.

Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung

Zum einen wird in der EnSimiMaV die Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung geregelt (§ 2). Eigentümer:innen eines Gebäudes, das mit Erdgas beheizt wird, sind verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage optimieren zu lassen. Die Ausnahmen: In Gebäuden, die im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet werden und in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation entfällt die verpflichtende Heizungsprüfung. Ebenso muss die Heizungsanlage nicht geprüft werden, wenn bereits innerhalb der vergangenen zwei Jahre vor dem 1. Oktober 2022 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt wurde und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt worden ist.

Für alle anderen gilt, dass dies kontrolliert werden muss:

  • Können die Einstellungen der Heizung in Bezug auf Energieeffizienz optimiert werden?
  • Ist ein hydraulischer Abgleich erforderlich?
  • Muss die Heizungspumpe gegen eine effizientere Pumpe ausgetauscht werden?
  • Müssen die Rohrleitungen und Armaturen gedämmt werden?

Unterstützung gibt es dabei von fachkundigen Personen wie Schornsteinfeger:innen, Handwerker:innen der Gewerbe Installateur und Heizungsbauer oder Energieberater:innen. Sie müssen das Ergebnis der Prüfung in Textform festhalten.

Auf diese Weise können die Heizungseinstellungen optimiert werden:

  • Die Vorlauftemperatur absenken oder die Heizkurve bei groben Fehleinstellungen optimieren
  • Die Nachtabsenkung oder Nachtabschaltung aktivieren. Zudem kann über Sommerabschaltungen, Urlaubsabsenkungen und Anwesenheitssteuerungen nachgedacht werden.
  • Den Zirkulationsbetrieb unter Berücksichtigung der geltenden Regelungen zum Gesundheitsschutz optimieren
  • Die Warmwassertemperaturen unter Berücksichtigung der geltenden Regelungen zum Gesundheitsschutz absenken.
  • Die Heizgrenztemperatur absenken, um die Heizperiode und -tage zu verringern.

 

Hydraulischer Abgleich

In sogenannten Nichtwohngebäuden mit einer beheizten Fläche von mehr als 1.000 Quadratmetern muss der hydraulische Abgleich bis zum 30. September 2023 durchgeführt werden (§ 3). Das gilt auch für den hydraulischen Abgleich in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten. In Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten hat der hydraulische Abgleich hingegen noch bis zum 15. September 2023 Zeit. Die Ausnahmen: Der hydraulische Abgleich wurde bereits durchgeführt. Oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Stichtag erfolgt der Heizungstausch oder Wärmedämmungsmaßnahmen. Oder das Gebäude wird stillgelegt.

Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen

Unternehmen sind verpflichtet, die in den nach § 8 des Gesetzes über Energiedienstleistungen durchgeführten Energieaudits konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen umzusetzen – und zwar spätestens innerhalb von 18 Monaten. Es sei denn, der Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens betrug innerhalb der letzten drei Jahre im Durchschnitt weniger als 10 Gigawattstunden pro Jahr.

Wann ist eine Maßnahme wirtschaftlich durchführbar? Wenn sich nach maximal 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf einen Bewertungszeitraum von maximal 15 Jahren.

Unternehmen sind verpflichtet, sich die Maßnahmen durch Zertifizierer:innen, Umweltgutachter:innen oder Energieauditor:innen bestätigen zu lassen.

 

Hinweis: Die hier aufgeführten Informationen stellen nicht den vollständigen Inhalt der Verordnungen dar. Es wird kein Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit erhoben. Die Verordnungen finden Sie unter folgenden Links:

 EnSimiMaV

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