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Preisbremsen

Stand: 16.11.2023

Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom

Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. Seit dem 1. März 2023 werden die Entlastungen umgesetzt. Für Kundinnen und Kunden, die 2022 auch schon von der Soforthilfe profitiert haben, gelten die Preisbremsen seit dem 1. März 2023. Zusätzlich werden diese mit der sogenannten Entlastungserstreckung rückwirkend auch für Januar und Februar 2023 umgesetzt. Für Kundinnen und Kunden, die für Gas und Wärme bisher noch keine Soforthilfe bekommen haben (im Regelfall Kundengruppen mit einem Verbrauch > 1,5 GWh), gelten die Preisbremsen bereits seit dem 1. Januar 2023. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

Die Preisbremsen sind für private Haushalte sowie kleine Betriebe und Großverbraucher bzw. Industrie je nach Energieform etwas unterschiedlich gestaltet. Private Haushalte sowie kleine und mittelständische Betriebe müssen in der Regel nichts tun, das heißt keine Erstattungsanträge oder Ähnliches stellen. Die Entlastung erfolgt automatisch über die Versorger durch niedrigere Abschläge bzw. niedrigere Endabrechnungen auf Basis des bestehenden Vertrags. Lediglich anspruchsberechtigte Letztverbraucher, die im Wege der registrierenden Leistungsmessung beliefert werden (RLM-Messung – in der Regel ab 1,5 Mio. kWh/a), müssen ihrem Erdgaslieferanten in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen für ihre Anspruchsberechtigung vorliegen, sofern sie das nicht schon 2022 im Rahmen der Dezember-Soforthilfe gemacht haben.

Wie die Preisbremsen im Detail funktionieren, können Sie den Informationen auf dieser Seite entnehmen.

Auch unter Berücksichtigung der Preisbremsen lohnt es sich weiterhin Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie. Tipps zum Energiesparen finden Sie ebenfalls hier auf unserer Website.

Weiterhin lohnt sich gegebenenfalls ein Preisvergleich und ein Vertragswechsel in einen anderen Tarif.

BDEW | Erklärvideo Energiepreisbremse

Gas- und Wärmepreisbremse

Anfang 2023 wurden die Gas- und die Wärmepreisbremse eingeführt, mit denen die Preise für Erdgas und Wärme gedämpft werden. Sie sollen für private Haushalte sowie kleine und mittelständische Betriebe vom 1. März 2023 bis Ende 2023 gelten. Im März wurden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 berücksichtigt. Damit sind Haushaltskundinnen und -kunden sowie kleine und mittlere Unternehmen für das gesamte Jahr 2023 vor sehr starken Preisanstiegen geschützt.

Erdgas

Haushalte und kleinere Unternehmen, die weniger als 1,5 Mio. kWh Gas verbrauchen und bereits unter die Soforthilfe im Dezember 2022 gefallen sind, erhalten eine jährliche Entlastung, wenn der Brutto-Arbeitspreis für Erdgas über 12 ct/kWh liegt. Dies ist bei den Stadtwerken Bielefeld in 2023 der Fall.

Konkret bedeutet das: Jeden Monat bezahlt man bei den Stadtwerken Bielefeld ein Elftel des prognostizierten Jahresverbrauchs als Abschlag. Liegt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis über 12 ct/kWh brutto (gesetzlich festgelegter Referenzpreis), so profitiert der private Haushalt sowie kleine und mittelständische Betrieb durch eine Erstattung. Der Entlastungsbetrag wird dabei von den Stadtwerken beginnend ab dem 1. März 2023 bereits bei den Abschlagszahlungen berücksichtigt und führt somit zu einer Reduzierung der Abschläge.

Der jährliche Erstattungsbetrag errechnet sich dabei wie folgt:

(Brutto-Arbeitspreis -12 ct/kWh) x 0,8 x prognostizierter Jahresverbrauch 2022 (Stand September)

Die monatliche Entlastung pro Abschlag berechnet sich wie folgt:

Jährliche Entlastung / 12 * Monatszahl bis zur nächsten Jahresabrechnung
/ Anzahl der Entlastungen bis Jahresabrechnung

Der so von den Stadtwerken errechnete jährliche Erstattungsbetrag wird zunächst durch 12 geteilt. Der sich somit ergebende Erstattungsbetrag je Monat wird mit der Monatszahl der Jahresendabrechnung multipliziert. Das Ergebnis wird dann durch die Anzahl der zu entlasteten Abschläge bis zur nächsten Jahresabrechnung geteilt und ergibt somit Ihre monatliche Entlastung. Das Ergebnis wird kaufmännisch gerundet.
Im März wird der Ihnen zustehende monatliche Entlastungsbetrag vom vereinbarten Abschlag in dreifacher Höhe abgezogen (Nachholung für Januar und Februar 2023). Seit April 2023 bis zum Jahresende wird jeweils der vereinbarte Abschlag anteilig um den errechneten Erstattungsbetrag reduziert.

Auf der Jahresabrechnung wird dann wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet und der neben den vom Kunden gezahlten Beträgen in 2023 auch der Erstattungsbetrag berücksichtigt.

Unternehmen (Großverbraucher bzw. Industrie) mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh im Jahr erhalten in der Regel eine monatliche Rechnung. Hier wird der monatliche Erstattungsbetrag also direkt bei der Monatsrechnung in Abzug gebracht, wenn der Netto-Arbeitspreis Energie (ohne Netzentgelte, Steuern und Abgaben) für Erdgas über 7 ct/kWh liegt.

Der jährliche Erstattungsbetrag errechnet sich dabei wie folgt:

(Netto-Arbeitspreis Energie - 7 ct/kWh) x 0,7 x IST-Jahresverbrauch 2021

Der jährliche Entlastungsbetrag wird durch 12 geteilt und der sich so ergebende monatliche Entlastungsbetrag bei der monatlichen Abrechnung ab Januar 2023 in Abzug gebracht. Grundsätzlich werden die monatlichen Entlastungsbeträge hier unter Vorbehalt gewährt, da die Entlastungsbeträge insgesamt (über alle Sparten und Verbrauchsstellen) auf eine absolute Höchstgrenze gedeckelt sind. Mit den Regelungen sollen die Vorgaben des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission umsetzt werden. Es bestehen hier branchenindividuelle Regelungen und Anforderungen für Sie als Kunden hinsichtlich der Anträge, die von der zuständigen Prüfbehörde gemäß § 2 Nr. 17 EWPBG geprüft werden. Diese Prüfbehörde muss noch über eine Rechtsverordnung festgelegt werden und ist noch nicht bekannt. Der Lieferant muss keine eigenen Nachforschungen betreiben. Zudem sind Sie als Kunde verpflichtet, bis zum 31.03.2023 eine entsprechende Selbsterklärung gegenüber Ihrem Lieferanten abzugeben.

Bitte beachten Sie auch die Mitwirkungspflichten für Unternehmen.

Wärme:

Die Regelungen der Wärmepreisbremse entsprechen weitgehend denen der Gaspreisbremse. Hier gelten jedoch abweichend folgende Werte:

Bei wärmeversorgten Haushalten und kleineren Unternehmen, die bis zu 1,5 Mio. kWh verbrauchen und die bereits unter die Soforthilfe im Dezember 2022 gefallen sind, errechnet sich der jährliche Erstattungsbetrag (alles brutto) dabei wie folgt:

(Brutto-Arbeitspreis - 9,5 ct/kWh) x 0,8 x prognostizierter Jahresverbrauch 2022 (Stand September)

Bei wärmeversorgten Unternehmen, die mehr als 1,5 Mio. kWh verbrauchen und nicht bereits unter die Soforthilfe im Dezember 2022 gefallen sind, errechnet sich der jährliche Erstattungsbetrag dabei wie folgt:

(Netto-Arbeitspreis Energie – 7,54 ct/kWh) x 0,7 x IST-Jahresverbrauch 2021

Bitte beachten Sie auch die Mitwirkungspflichten für Unternehmen.

Strompreisbremse

Die Strompreisbremse gilt vom 1. März 2023 bis Ende 2023. Damit sind alle anspruchsberechtigten Stromkunden für das gesamte Jahr 2023 vor sehr starken Preisanstiegen geschützt.

Haushalte und kleinere Unternehmen, die weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbrauchen, profitieren von der Strompreisbremse, wenn der Brutto-Arbeitspreis über 40 ct/kWh liegt. Dies ist bei den Stadtwerken Bielefeld seit dem 01.01.2023 in der Regel nicht der Fall.

Update vom 07.07.2023

Ab dem 01.08.2023 gilt ein neuer Referenzpreis für Niedertarifzeiten tagesvariabler Tarife (HT/NT).
Dieser liegt in der Niedertarifzeit bei 28 ct/kWh brutto.
Die Niedertarifzeit der Bielefelder Netz GmbH gilt von 22:15 Uhr - 06:15 Uhr.

Für Haushalte und kleinere Unternehmen, die weniger als 30.000 kWh im Jahr verbrauchen und die Tarife mit Hoch- und Niedertarifzeiten haben, findet eine Gewichtung der brutto Arbeitspreise und der Bruttoreferenzpreise statt um den Differenzbetrag und hieraus die Entlastung zu ermitteln.
Im Niedertarif gilt ein Referenzpreis von 28 ct/kWh.
Im Hochtarif gilt ein Referenzpreis im Hochtarif von 40ct/kWh.
Die neuen Regelungen finden ab dem 01.08.2023 Anwendung. Potenzielle Entlastungen können über verringerte Abschlagshöhen oder durch eine Einmalzahlung bis zum 31.12.2023 gewährt werden. Betroffene Kund:innen werden hierüber individuell informiert.

Als Kund:in der Stadtwerke Bielefeld GmbH profitieren Sie schon von unseren günstigen Preisen, sodass die Preisbremse für tagesvariable Tarife bei unseren Kund:innen nur in Ausnahmefällen greift.

Größere Unternehmen mit Entnahmestellen mit Netzentnahmen < 30.000 kWh Strom im Jahr profitieren ebenfalls von der Strompreisbremse, wenn der Brutto-Arbeitspreis über 40 ct/kWh liegt. Für Entnahmestellen mit Netzentnahmen > 30.000 kWh Strom im Jahr profitieren die Unternehmen von der Strompreisbremse, wenn der Netto-Arbeitspreis nur für Energie (vor Netzentgelten, Steuern und Abgaben) über 13 ct/kWh liegt.

Bei Unternehmen mit Entnahmestellen mit Netzentnahmen < 30.000 kWh errechnet sich der jährliche Erstattungsbetrag Strom wie folgt:

(Brutto-Arbeitspreis - 40 ct/kWh) x 0,8 x prognostizierter Jahresverbrauch 2022 (Stand September)

Bei Unternehmen mit Entnahmestellen mit Netzentnahmen > 30.000 kWh errechnet sich der jährliche Erstattungsbetrag Strom wie folgt:

(Netto-Arbeitspreis Energie - 13 ct/kWh) x 0,8 x prognostizierter Jahresverbrauch 2022

Beim Netto-Arbeitspreis Energie handelt es sich um den Arbeitspreis je verbrauchter Kilowattstunde abzüglich der Entgelte des Netzbetreibers sowie aller staatlichen Steuern und Abgaben (Mehrwertsteuer, Stromsteuer, Konzessionsabgabe, Aufschlag nach KWK-G, Umlage nach § 19 Abs. 2 Strom NEV und Offshore-Umlage). Eine Übersicht über die Zusammensetzung des Arbeitspreises je verbrauchter Kilowattstunde (Netto-Arbeitspreis Energie) am Beispiel für Unternehmen mit einem Verbrauch < 10.000 kWh finden Sie hier.

Sollte für die Netzentnahmen eine RLM-Messung installiert sein (in der Regel > 100.000 kWh/a), so tritt an Stelle des prognostizierten Jahresverbrauchs 2022 der IST-Jahresverbrauch 2021.

Bitte beachten Sie auch die Mitwirkungspflichten für Unternehmen.

Größere Unternehmen mit jährlicher Stromabrechnung

Der so von den Stadtwerken errechnete jährliche Erstattungsbetrag wird zunächst durch die Anzahl der Abschläge für das Jahr 2023 (i. d. R. 11 Abschläge) geteilt. Der sich so ergebende monatliche Erstattungsbetrag wird im März vom vereinbarten Abschlag in dreifacher Höhe abgezogen (Nachholung auch für Januar und Februar). Ab April bis zum Jahresende wird dann jeweils der vereinbarte Abschlag um den errechneten Erstattungsbetrag reduziert.

Auf der Jahresabrechnung wird dann wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet und neben den vom Kunden gezahlten Beträgen in 2023 auch der Erstattungsbetrag berücksichtigt.

Größere Unternehmen mit monatlicher Stromabrechnung

Bei Kunden mit monatlicher Abrechnung wird der jährliche Entlastungsbetrag durch 12 geteilt und der sich so ergebende zeitanteilige Entlastungsbetrag bei der monatlichen Abrechnung ab März 2023 in Abzug gebracht. Der sich ergebende zeitanteilige Erstattungsbetrag wird dabei im März in dreifacher Höhe von der Monatsrechnung abgezogen (Nachholung auch für Januar und Februar). Ab April wird dann jeweils der zeitanteilige Erstattungsbetrag von der Monatsabrechnung Strom in Abzug gebracht.

Grundsätzlich werden die monatlichen Entlastungsbeträge auch hier unter Vorbehalt gewährt, da die Entlastungsbeträge insgesamt (über alle Sparten und Verbrauchsstellen) auf eine absolute Höchstgrenze gedeckelt sind. Mit den Regelungen sollen die Vorgaben des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission umgesetzt werden. Es bestehen hier branchenindividuelle Regelungen und Anforderungen für Sie als Kunden hinsichtlich der Anträge, die von der zuständigen Prüfbehörde gemäß § 2 Nr. 11 StromPBG geprüft werden. Diese Prüfbehörde muss noch über eine Rechtsverordnung festgelegt werden und ist noch nicht bekannt. Der Lieferant muss keine eigenen Nachforschungen betreiben. Zudem sind Sie als Kunde verpflichtet, bis zum 31.03.2023 eine entsprechende Selbsterklärung gegenüber Ihrem Lieferanten abzugeben.

FAQ´s zu Preisbremsen

Liegen Ihre vereinbarten Arbeitspreise unterhalb des gesetzlich festgelegten Referenzpreises von 12 ct/kWh, so erhalten Sie kein Anschreiben und es bleibt bei den jetzigen Abschlägen. Aufgrund der Komplexität in der Umsetzung der Preisbremsen, kann es auch sein, dass einzelne Kunden, die von der Wärme- und Erdgasbremse profitieren, ihr Anschreiben mit Abschlagsanpassung später erhalten. In diesem Fall wird der Abschlag im März fällig, sobald das entsprechende Anschreiben mit dem reduzierten Abschlag beim Kunden eingeht.

Haushaltskunden, die von den Stadtwerken nur oder über einen gesonderten Vertrag Strom beziehen, erhalten kein Anschreiben, da die Strompreise in der Regel unterhalb des Referenzpreises von 40,00 Ct/kWh brutto liegen und es daher bei den bestehenden Abschlägen bleibt.

Als Fernwärmekunde profitieren Sie von einer Entlastung, wenn Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis über dem Referenzwert von 9,5 ct/kWh brutto (bei einem Verbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh) liegt. Dies ist zunächst bei allen Fernwärmekunden im ersten Quartal 2023 der Fall. Der ermittelte Erstattungsbetrag berücksichtigt in diesen Fällen in der Regel auch nur die Entlastung für die Monate Januar bis März.

Im März 2023 erhalten unsere Kundinnen und Kunden im Regelfall ein individuelles Anschreiben mit allen notwendigen für Sie relevanten Informationen.

Das Schreiben enthält Informationen zu Ihrem persönlichen Entlastungsbetrag, den aktuellen Vertragspreisen, den gesetzlich festgelegten Referenzpreis sowie die relevante, zumeist prognostizierte, Verbrauchsmenge und das errechnete Entlastungskontingent, welche zur Berechnung der Entlastung herangezogen wurde sowie die den meisten Fällen die neue Abschlaghöhe unter Berücksichtigung der Entlastungsbeträge. Die Entlastung wird zunächst gemäß der gesetzlichen Vorgaben bis Ende 2023 gewährt.

Unsere grundversorgten Stromkunden erhalten keine Entlastung aus der Preisbremse, da unsere Arbeitspreise unter der Höchstgrenze liegen. Es ist keine Information erforderlich.

Wenn die Preisbremse auch für Sie zutrifft, dann muss Ihr Strom- / Gas- oder Wärmeversorger Sie unaufgefordert darüber informieren. Als Vermieter sind Sie in der Regel dazu verpflichtet die Entlastungen im Rahmen der Nebenkostenabrechnung an die Mieter weiterzugeben.

Beispiel Erdgas:

Ihr prognostizierter Gasverbrauch liegt bei 20.000 kWh pro Jahr. Ihr aktueller Arbeitspreis für Gas beträgt 12,96 Cent brutto je kWh.

Der jährliche Entlastungsbetrag errechnet sich dabei wie folgt:
(Vertraglich vereinbarter Arbeitspreis- Referenzpreis) * 80% des prognostizierten Jahresverbrauchs /12= monatlicher Entlastungsbetrag

(0,96 Cent/kWh*16.000kWh)/12= 12,80 Euro

Jährlicher Entlastungsbetrag = 153,60 Euro

prognostizieter Jahresverbrauch 20.000 kWh

x
Bremse (80%)
0,8
x
Preisdifferenz (0,1296-0,12)
0,96 Euro/kWh

Ihre finanzielle Entlastung beträgt in diesem Fall rund 153,60 Euro im Jahr

Die individuelle monatliche Entlastung:

Jährliche Entlastung / 12 * Monatszahl bis zur nächsten Jahresabrechnung / Anzahl der Entlastungen bis Jahresabrechnung

Der so von den Stadtwerken errechnete jährliche Erstattungsbetrag wird zunächst durch 12 geteilt. Der sich somit ergebende Erstattungsbetrag je Monat wird mit den noch kommenden Abschlägen bis zu Ihrer nächsten Jahresabrechnung multipliziert. Anschließend wird das Ergebnis durch die noch offenen Abschläge bis zur nächsten Jahresabrechnung geteilt und ergibt somit Ihre monatliche Entlastung. Das Ergebnis wird kaufmännisch gerundet.
Im März wird der Ihnen zustehende monatliche Entlastungsbetrag vom vereinbarten Abschlag in dreifacher Höhe abgezogen (Nachholung für Januar und Februar 2023). Ab April 2023 bis zum Jahresende wird jeweils der vereinbarte Abschlag anteilig um den errechneten Erstattungsbetrag reduziert.

Abschlag

Ja, grundsätzlich können Sie Ihren Abschlag in gewissen Grenzen wieder hochsetzen. Derzeit ist dies nicht möglich, da die technische Umsetzung der Preisbremse läuft. Wir informieren Sie umgehend über unsere Internetseite sowie im Energieportal, wenn die Abschlagsanpassung wieder möglich ist.

Sollten Sie Ihren Abschlag im Energieportal ändern wollen, so ist dies nur 2 x im Jahr und in gewissen Grenzen möglich. Schreiben Sie uns gerne eine Mail an meinAbschlagsplan(at)stadtwerke-bielefeld.de wenn Sie dort Ihren Abschlag nicht mehr anpassen können.

Verbrauchsprognose

Gas:

Prognose des Jahresverbrauchs des Lieferanten für die Entnahmestelle (Stand September 2022).  Die Prognose basiert auf dem historischen Verbrauchsverhaltens an der Lieferstelle und Temperaturwerten. Liegen uns diese Daten z.B. aufgrund eines Lieferantenwechsels nicht vor, werden die Prognosedaten des Netzbetreibers zur Berechnung verwendet.

Strom:

Kunden mit Standardlastprofil (i. d. R. alle Haushaltskunden): aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Lieferanten

Kunden mit anderen Verfahren, insb. mit registrierender Leistungsmessung: gemessener Jahresverbrauch des Kalenderjahres 2021

Wärme (Kunden mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh):

Prognose des Wärmeversorgungsunternehmens (Stand September 2022) - ersatzweise ausgehend vom Monat September 2022 der Jahresverbrauch des letzten vollständig abgerechneten Kalenderjahres. Dies ist im Regelfall der Verbrauch des Kalenderjahres 2021.

Sonstige Themen

Der Wechsel des Versorgers ist weiterhin uneingeschränkt möglich und beeinflusst Ihre Entlastung nicht. Diese gilt weiterhin.

Allerdings ist zu beachten, dass eine Weitergabe der Entlastung nach Versorgerwechsel erst dann möglich ist, wenn dem neuen Versorger die notwendigen Informationen Ihres vorherigen Lieferanten vorliegen. Hierfür hat der Gesetzgeber Regeln für die Energiewirtschaft definiert. Ihr alter Lieferant muss Ihrem neuen Lieferanten die Informationen zur Verfügung stellen. Zusätzlich bitten wir Sie uns Ihre letzte Schlussrechnung zur Verfügung zu stellen. Bitte senden Sie diese an privatkunden(at)stadtwerke-bielefeld.de Durch die Komplexität kann es vorkommen, dass sich die Information mit den neuen Vertragsunterlagen überschneiden. Dann erhalten Sie im Nachgang korrigierte Anmeldeunterlagen unter der Berücksichtigung der Preisbremse.

Die Entlastung wird in der kommenden Jahresabrechnung berücksichtigt. Sollte die Jahresvorauszahlung allerdings bereits in 2022 erfolgt sein, so sind auch die Preiserhöhungen zum 01.01.2023 bei der Vorauszahlung bisher unberücksichtigt geblieben.

Das ist grundsätzlich korrekt und liegt daran, dass Ihr prognostizierter Jahresverbrauch “0 kWh”und somit auch Ihr Entlastungskontingent “0 kWh” beträgt. In diesem Fall steht Ihnen keine Entlastung zu.

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