Zum Hauptinhalt springen

Mitwirkungspflichten für Unternehmen

Stand: 31.08.2023

Die Summe der Gesamtentlastung (Gas, Strom und Wärme) für alle Entnahmestellen innerhalb eines Unternehmensverbundes ist aus beihilferechtlichen Gründen auf gesetzlich festgelegte Höchstbeträge gedeckelt (sogenannte Höchstgrenzen). Dabei werden die absolute und die relative Höchstgrenze unterschieden, die beide gleichzeitig gelten.Die jeweils niedrigere der beiden Höchstgrenzen wird angesetzt.Bei der absoluten Höchstgrenze wird zwischen unterschiedlichen Kundengruppen unterschieden. Je nach Gruppe gelten unterschiedliche Höchstgrenzen. Die relative Höchstgrenze besagt,dass die gesamte Entlastung nicht über einem prozentualen Anteil der krisenbedingten Energiemehrkosten im Vergleich zum Jahr 2021 liegen darf. Zur Bewertung ist stets eine durch Sie durchzuführende Einzelfallbetrachtung erforderlich.

Wichtig für Sie:

Sollte die monatliche Entlastung sämtlicher Entnahmestellen Ihres Unternehmens über 150.000 € bzw. Ihre Entlastung insgesamt über 2.000.000 € liegen, so benötigen wir eine Selbsterklärung von Ihnen. Bitte denken Sie daran, dass teilweise auch andere Beihilfen berücksichtigt werden müssen.

Welche Mitteilungspflichten haben Sie nun?

Überschreiten Sie eine der in den Gesetzen genannten Höchstgrenzen, ist es erforderlich, dass Sie uns schnellstmöglich, spätestens bis zum Ende der gesetzlichen Frist am 31.03.2023, eine Selbsterklärung von Ihnen.

Ein pdf-Formular für die Selbsterklärung finden Sie >auf der Internetseite "Antragsportal nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)" der PwC. Bitte denken Sie daran, dass wie beschrieben Beihilfen kumuliert zu betrachten sind. Ferner erfordert die Mitteilung individueller Höchstgrenzen den vorherigen Antrag zur Feststellung bei der Prüfbehörde. Dieser Antrag ist ebenfalls von Ihnen zu stellen.

Wir empfehlen, die Abgabe der Selbsterklärung durch einen Wirtschaftsprüfer begleiten zu lassen. Sie haben bis zum 30. November 2023 jederzeit die Möglichkeit für den verbleibenden Entlastungszeitraum die Entlastungsbeträge und deren Verteilung neu zu bestimmen und uns mitzuteilen.

Die Stadtwerke Bielefeld dürfen nicht rechtsberatend tätig werden. Die Inhalte dieser Seite dienen daher nur allgemeinen Informationszwecken und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Mit Ende des Lieferjahres zum 31.12.2023 sind Sie darüber hinaus verpflichtet, uns unverzüglich – jedoch spätestens bis zum 31.05.2024 – eine finale und ggf. zu testierende Erklärung abzugeben. Diese Erklärung beinhaltet insbesondere die tatsächliche Höchstgrenze, ggf. Bescheide der Prüfbehörden sowie Prüfvermerke und Bestätigungen eines Prüfers. Bei Nichtabgabe sind wir zur Rückforderung verpflichtet.

Information für Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK)
Kommerzielle Betreiber von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen sind von der Preisbremse ausgenommen. Das gilt jedoch nicht für viele KWK-Anlagen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass nach § 10 (4) EWPBG das Entlastungskontingent zu benennen ist. Dieses Kontingent wird reduziert, wenn Wärme und Strom nicht ausschließlich für eigene Zwecke genutzt wird. Einen Berechnungsleitfaden finden Sie auf dem Arbeitsblatt FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stroms“ der AGFW im Internet. Betreiber von KWK-Anlagen sind verpflichtet, ihren Lieferanten über die Mengen in Textform schnellstmöglich, jedoch spätestens bis zum 01.03.2023 zu informieren. Andernfalls wird die zugrundeliegende Verbrauchsmenge auf Null gesetzt und somit erfolgt keine Entlastung des Eigenverbrauchs.

Was ist noch wichtig: Sollten Sie im Kalenderjahr 2021 noch nicht unser Kunde gewesen sein, so benötigen wir einen Nachweis über die in 2021 verbrauchten Gas- und Strommengen je Marktlokation. Die Daten benötigen wir kurzfristig für die Ermittlung der Entlastungsbeträge.

Chat