Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine macht Tag für Tag betroffener. Immer bedrückender werden die Bilder aus den Kriegsgebieten. Gleichzeitig weiß Russland um seine Stellung, was die Belieferung des Westens mit Gas, Öl und Kohle betrifft. Deshalb stellen sich auch unsere Kundinnen und Kunden in diesen Tagen viele Fragen. Ist die Versorgung mit Gas weiter gesichert? Wohin werden sich die Energiepreise entwickeln? Was kann ich selbst tun, um die Lage zu entspannen?
Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen unserer Kundinnen und Kunden.
+++ Diese Seite wird fortlaufend aktualisiert. Aufgrund der sich schnell verändernden Nachrichtenlage kann es vorkommen, dass manche Inhalte nicht mehr den aktuellen Ereignissen entsprechen. +++
In den vergangenen Monaten konnten unsere Kundinnen und Kunden bisher noch von unserer langfristigen Beschaffungsstrategie profitieren. Inzwischen mussten aber auch wir Strom und Erdgas zu aktuellen Börsenpreisen einkaufen, was sich auf unsere Strom- und Gaspreise niederschlägt. Aus diesem Grund steigen zum Jahreswechsel die Strom- und Gaspreise für unsere Haushalts- und Gewerbekundinnen und –kunden.
Der Strom-Arbeitspreis steigt zum 1. Januar 2023 um 7,43 Cent/kWh brutto. Für einen durchschnittlichen Haushalt mit 2.800 kWh Jahresverbrauch steigen damit die Kosten um rund 24 Prozent. Die jährlichen Mehrkosten betragen damit rd. 208 Euro. Trotz der Preisanpassung gehören die Stadtwerke Bielefeld derzeit weiterhin zu den günstigsten Stromanbietern.
Hintergrund der Strompreiserhöhung ist, dass der Strom in Deutschland in großem Umfang durch Gaskraftwerke erzeugt wird. Der gestiegene Gaspreis wirkt sich dadurch unmittelbar auf die Stromkosten aus. Hinzu kommt der Ausfall von Kernkraftwerken in Frankreich. Auch diese Verknappung sorgt für Kostensteigerungen auf dem europäischen Strommarkt.
Die Bundesregierung plant derzeit im Rahmen von weiteren Entlastungsmaßnahmen die Einführung einer Strompreisbremse. Zum aktuellen Zeitpunkt ist das Verfahren hierzu noch nicht abgeschlossen und die gesetzlichen Vorgaben sind noch nicht in Kraft getreten. Daher werden wir unsere Kundinnen und Kunden über die Auswirkungen der Strompreisbremse so schnell wie möglich gesondert informieren.
Der Gas-Arbeitspreis steigt zum 1. Januar 2023 um 4,79 Cent/kWh brutto. Für einen durchschnittlichen Haushalt mit 16.000 kWh Jahresverbrauch steigen dadurch die Kosten um rd. 52 Prozent. Die jährlichen Mehrkosten betragen damit rund 767 Euro. Dennoch gehören die Stadtwerke mit diesen Preisen derzeit zu den günstigsten Gasanbietern. Zum Vergleich: der nächstgünstigere Anbieter verlangt für die gleiche Menge aktuell 60 Prozent mehr; dies entspricht zusätzlichen Kosten von rd. 1.330 Euro pro Jahr.
Zum 1. Oktober 2022 wurde die Mehrwertsteuer auf Gas von bisher 19 auf 7 Prozent gesenkt. Selbstverständlich haben wir diese Senkung bereits rückwirkend an alle betroffenen Kundinnen und Kunden weitergegeben.
Die Bundesregierung plant derzeit im Rahmen von weiteren Entlastungsmaßnahmen die Einführung einer Erdgaspreisbremse. Zum aktuellen Zeitpunkt ist das Verfahren hierzu noch nicht abgeschlossen und die gesetzlichen Vorgaben sind noch nicht in Kraft getreten. Daher werden wir unsere Kundinnen und Kunden über die Auswirkungen der Erdgaspreisbremse so schnell wie möglich gesondert informieren.
Durch die Preisanpassung nehmen wir zum Stichtag 01.01.2023 eine automatische Abgrenzung der Zählerstände vor. Selbstverständlich können unsere Kundinnen und Kunden uns auch bis spätestens 16.01.2023 einen taggenauen Zählerstand über unser Energie-Portal, per E-Mail an meinZaehlerstand(at)stadtwerke-bielefeld.de oder telefonisch unter (0521) 51 - 76 70 mitteilen.
Im Rahmen der Preisanpassung werden wir eine Anpassung des monatlichen Abschlags ab Januar 2023 automatisch vornehmen. Über die Höhe des neuen Abschlags werden wir unsere Kundinnen und Kunden in einem gesonderten Schreiben informieren.
Um lange Wartezeiten am Telefon oder im Beratungszentrum zu vermeiden, empfehlen wir unseren Kundinnen und Kunden grundsätzlich die Nutzung von “Mein Energieportal”.
Bei konkreten Fragen, welche sich über das Portal nicht klären lassen, raten wir zur Kontaktaufnahme per E-Mail. Hierzu haben wir zwei E-Mail-Adressen eingerichtet:
meinAbschlagsplan(at)stadtwerke-bielefeld.de für alle Fragen und Anpassungswünsche rund um die Abschläge.
meineEnergiefragen(at)stadtwerke-bielefeld.de für alle anderen Fragen rund um das Thema Energie.
Gerne können E-Mails einen Rückrufwunsch beinhalten. Wir werden unsere Kundinnen und Kunden dann schnellstmöglich kontaktieren.
Falls Sie die Nachzahlung auf Ihrer Jahresrechnung nicht in einer Summe bezahlen können, besteht die Möglichkeit, mit uns eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Sprechen Sie uns hierzu bitte möglichst umgehend an.
Sollte die Nachzahlung auf Ihrer Jahresabrechnung so hoch ausfallen, dass Sie diese nicht mehr mit Ihren Einkommen zahlen können, wenden Sie sich bitte umgehend an Ihr örtliches Jobcenter (oder, falls Sie nicht erwerbstätig sind, an Ihr zuständiges Sozialamt).
Für den Haushalt gibt es verschiedene einfache Möglichkeiten, um den Energieverbrauch kurzfristig zu reduzieren. Auf unserer Website stellen wir Ihnen unter Stadtwerke Bielefeld - Energiesparen (stadtwerke-bielefeld.de) eine Reihe von Einsparmöglichkeiten für Ihren Haushalt vor.
Sofern auch weitergehend bauliche Maßnahmen, z. B. die Errichtung einer Photovoltaikanlage, für Sie in Betracht kommen, empfehlen wir Ihnen die Buchung eines persönlichen Gesprächstermins mit einem unserer Energieberater über unsere Online-Terminvereinbarung.
Falls Sie mit der automatisch festgelegten Abschlagshöhe nicht einverstanden sind, können Sie über Mein Energieportal die Höhe Ihrer Abschlagszahlungen innerhalb bestimmter Grenzen selbst anpassen. Alternativ können Sie über meinAbschlagsplan(at)stadtwerke-bielefeld.de uns eine E-Mail schicken oder uns den gewünschten Abschlagsbetrag telefonisch unter Tel. 0800 1007175 mitteilen.
Bitte berücksichtigen Sie dabei aber, dass ein zu niedrig gewählter Abschlag zu höheren Nachzahlungen auf Ihrer nächsten Jahresabrechnung führt.
In der aktuellen Situation lassen sich leider noch keine Prognosen für den Winter 2023/2024 treffen.
Gas wird an den Großhandelsmärkten eingekauft. Hier kaufen die Stadtwerke Bielefeld langfristig große Mengen bei einer Vielzahl von Vorlieferanten ein, die vertraglich zugesichert sind. Das Gas gelangt physisch über vorgelagerte Gasnetzbetreiber zum Netzbetreiber vor Ort.
Eine exakte Zuordnung individueller Gaslieferungen zu Herkunftsländern ist auch aufgrund des engmaschigen Gastransportnetzes mit zahlreichen Kopplungspunkten zu den Nachbarländern nur bedingt möglich. Die konkreten Flüsse steuern die Fernleitungsnetzbetreiber. Zudem können verschiedene Gasqualitäten durch Konvertierung untereinander gewechselt werden.
Je nach Lage, Gebäudetyp und -alter bieten sich für Wohnimmobilien ganz unterschiedliche Alternativen zur herkömmlichen Gasheizung an. Am besten vereinbaren Sie über unsere Online-Terminvereinbarung direkt einen persönlichen Gesprächstermin mit einem unserer Energieberater. Gemeinsam finden wir für Ihr Gebäude die passende Lösung.
EnSikuMaV steht für die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung der Bundesregierung. Durch die Reduzierung der Gasimportmengen aus Russland besteht das Risiko einer Notfallsituation im bevorstehenden Winter. Um dieses Risiko zu vermeiden, sollen mit der EnSikuMaV kurzfristig umzusetzende und befristete Energiesparmaßnahmen verpflichtend eingeleitet werden.
Die EnSikuMaV bezieht sich auf Wohngebäude (einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen) und Nichtwohngebäude. Eine zusätzliche Kategorie stellen öffentliche Gebäude dar, d. h. alle Gebäude, die sich im Eigentum oder der Nutzung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts beziehen. Hierzu zählen u.a. auch die Gebäude der Stadtwerke Bielefeld.
Für Privatpersonen ergeben sich nur wenige Folgen aus der EnSikuMaV:
Die Stadtwerke Bielefeld als Gas- und Wärmelieferanten betreffen spezielle Pflichten, denen wir selbstverständlich fristgerecht nachkommen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um eine Informationspflicht an Letztverbraucher. Schriftlich bereitgestellt werden müssen:
Die Stadtwerke Bielefeld kommen dieser Informationsfrist fristgerecht nach. Die entsprechenden Schreiben werden ab dem 28.09.2022 durch unseren Dienstleister versendet. Wenn das Preisniveau erheblich ansteigt, müssen diese Informationen erneut an die Letztverbraucher versendet werden.
Die EnSikuMaV unterscheidet zwischen Vermietern mit Objekten bis und ab zehn Wohneinheiten.
Für Vermieter mit bis zu zehn Wohneinheiten gibt es eine Verpflichtung, die vom Versorger erhaltenen Informationen (s. oben) unverzüglich an die Mieter weiterzuleiten.
Vermieter ab zehn Wohneinheiten sind verpflichtet, die erhaltenen Informationen zum Energieverbrauch der aktuellen Periode, zum fiktiven Energieverbrauch unter Berücksichtigung des Preises vom 01.09.2022 sowie die Einsparpotenziale (gleiche Anforderungen wie bei den Pflichten der Versorger) bis zum 31.10.2022 für jede Wohneinheit individuell zur Verfügung zu stellen. Insofern gelten für die Vermieter von mindestens zehn Wohneinheiten die gleichen Pflichten wie für die Versorgungsunternehmen.
Für öffentliche Nichtwohngebäude legt die EnSikuMaV klare Regeln für deren Beheizung fest. Hier gilt:
Für die Trinkwassererwärmung in öffentlichen Nichtwohngebieten gelten folgende Regeln:
Ausgenommen sind medizinische oder Pflege-Einrichtungen, Schulen und Kindertagesstätten.
Im Einzelhandel ist das dauerhafte Offenhalten von Eingangstüren untersagt (Ausnahme: Fluchtwege).
Weitere Regeln:
Die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern ist untersagt, sofern sie nicht der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit dient.
Die EnSikuMaV gilt vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023.
Die Stadtwerke waren als Energieversorger vom Gesetzgeber dazu verpflichtet worden, alle Kundinnen und Kunden über Maßnahmen, die ihre Gasbelieferung betreffen, zu informieren. Deshalb sind mit Schreiben vom 23. September die „Informationen zu Ihrer Gasbelieferung“ mit dem zum dem Tag gültigen Preisen versendet worden. Darin enthalten sind die voraussichtlichen Energiekosten, wie sie mit dem jeweiligen Stand sowohl vom 1. September als auch zum 1. Oktober zu erwarten gewesen sind. Mit dem Stopp der Gasbeschaffungsumlage am Ende der vergangenen Woche ist der „Preisstand ab 01.10.2022“ und die aufgeführten Gesamtkosten nicht mehr aktuell. Die jeweils geltenden Preise können Kundinnen und Kunden stets auf unserer Homepage einsehen.
Weil wir gesetzlich dazu verpflichtet sind.
Wir haben bei der Berechnung den zum Zeitpunkt der Erstellung der Schreiben gültigen Steuersatz von 19% berücksichtigt. Sollte eine Reduzierung beschlossen werden, so werden wir das selbstverständlich bei der Abrechnung berücksichtigen.
Wenn der letzte Abrechnungszeitraum noch das Jahr 2020 beinhaltet, dann wurden in der Abrechnung die Verbrauchsmengen teilweise mit 16 % abgerechnet. Bei der Berechnung in unseren Anschreiben wurde auf die Nettopreise generell 19% MwSt aufgeschlagen. Deshalb gibt es bei den Energiekosten kleine Differenzen.
In der Verordnung ist vorgegeben, das die voraussichtlichen Energiekosten mit den Preisen des Grundversorgungstarifes dargestellt werden müssen. Selbstverständlich rechnen wir sie mit ihrem Tarif / Preis ab.
Die Felder sind leer, weil wir bisher noch keine Abrechnung durchgeführt haben (Neueinzug z.B.)
Wir haben deshalb hilfsweise auch die Kosten für einen Durchschnittshaushalt mit 16.000 kWh/a in dem Schreiben aufgeführt.
Hinweis auf unsere Spartipps im Internet, Flyer und Energieberatung.
Die unter Ziffer 2. genannten voraussichtlichen „Energiekosten für eine vergleichbare Abrechnungsperiode“ enthalten keine Zähler-Verrechnungspreise. Dagegen sind diese unter den in Ziffer 1. genannten „Energiekosten in Ihrer letzten Abrechnungsperiode“ enthalten. Die Zähler-Verrechnungspreise spielen aber aufgrund ihres recht geringen jährlichen Gesamtbetrages beim Energiekostenvergleich in der Regel eine zu vernachlässigende Rolle.
Neben der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) gibt es auch die Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverodnung (EnSimiMaV). Diese tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und gilt bis zum 30. September 2024.
Im Mittelpunkt der EnSimiMaV stehen die Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung. Hierbei gibt es – vereinfacht dargestellt - zwei größere Themenkomplexe: