Versorgungssicherheit und Situation auf den Märkten

Fragen und Antworten

Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine macht Tag für Tag betroffener. Immer bedrückender werden die Bilder aus den Kriegsgebieten. Gleichzeitig weiß Russland um seine Stellung, was die Belieferung des Westens mit Gas, Öl und Kohle betrifft. Deshalb stellen sich auch unsere Kundinnen und Kunden in diesen Tagen viele Fragen. Ist die Versorgung mit Gas weiter gesichert? Wohin werden sich die Energiepreise entwickeln? Was kann ich selbst tun, um die Lage zu entspannen?

Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen unserer Kundinnen und Kunden.
 

+++ Diese Seite wird fortlaufend aktualisiert. Aufgrund der sich schnell verändernden Nachrichtenlage kann es vorkommen, dass manche Inhalte nicht mehr den aktuellen Ereignissen entsprechen. +++

Weshalb steigen die Preise für Strom und Gas aktuell?

In den vergangenen Monaten konnten unsere Kundinnen und Kunden bisher noch von unserer langfristigen Beschaffungsstrategie profitieren. Inzwischen mussten aber auch wir Strom und Erdgas zu aktuellen Börsenpreisen einkaufen, was sich auf unsere Strom- und Gaspreise niederschlägt. Aus diesem Grund steigen zum Jahreswechsel die Strom- und Gaspreise für unsere Haushalts- und Gewerbekundinnen und –kunden.

Wie fällt die Preisanpassung beim Strom aus?

Der Strom-Arbeitspreis steigt zum 1. Januar 2023 um 7,43 Cent/kWh brutto. Für einen durchschnittlichen Haushalt mit 2.800 kWh Jahresverbrauch steigen damit die Kosten um rund 24 Prozent. Die jährlichen Mehrkosten betragen damit rd. 208 Euro. Trotz der Preisanpassung gehören die Stadtwerke Bielefeld derzeit weiterhin zu den günstigsten Stromanbietern.

Wieso steigen die Strompreise in der Gaspreiskrise? ▶️ Kurz und knapp im Video erklärt!

Hintergrund der Strompreiserhöhung ist, dass der Strom in Deutschland in großem Umfang durch Gaskraftwerke erzeugt wird. Der gestiegene Gaspreis wirkt sich dadurch unmittelbar auf die Stromkosten aus. Hinzu kommt der Ausfall von Kernkraftwerken in Frankreich. Auch diese Verknappung sorgt für Kostensteigerungen auf dem europäischen Strommarkt.

Gibt es eine Strompreisbremse der Bundesregierung?

Die Bundesregierung plant derzeit im Rahmen von weiteren Entlastungsmaßnahmen die Einführung einer Strompreisbremse. Zum aktuellen Zeitpunkt ist das Verfahren hierzu noch nicht abgeschlossen und die gesetzlichen Vorgaben sind noch nicht in Kraft getreten. Daher werden wir unsere Kundinnen und Kunden über die Auswirkungen der Strompreisbremse so schnell wie möglich gesondert informieren.

Wie fällt die Preisanpassung bei Gas aus? ▶️ Kurz und knapp im Video erklärt!

Der Gas-Arbeitspreis steigt zum 1. Januar 2023 um 4,79 Cent/kWh brutto. Für einen durchschnittlichen Haushalt mit 16.000 kWh Jahresverbrauch steigen dadurch die Kosten um rd. 52 Prozent. Die jährlichen Mehrkosten betragen damit rund 767 Euro. Dennoch gehören die Stadtwerke mit diesen Preisen derzeit zu den günstigsten Gasanbietern. Zum Vergleich: der nächstgünstigere Anbieter verlangt für die gleiche Menge aktuell 60 Prozent mehr; dies entspricht zusätzlichen Kosten von rd. 1.330 Euro pro Jahr.

Ab wann gilt die Mehrwertsteuersenkung für Gas?

Zum 1. Oktober 2022 wurde die Mehrwertsteuer auf Gas von bisher 19 auf 7 Prozent gesenkt. Selbstverständlich haben wir diese Senkung bereits rückwirkend an alle betroffenen Kundinnen und Kunden weitergegeben.

Wie funktioniert die Gaspreisbremse der Bundesregierung?

Die Bundesregierung plant derzeit im Rahmen von weiteren Entlastungsmaßnahmen die Einführung einer Erdgaspreisbremse. Zum aktuellen Zeitpunkt ist das Verfahren hierzu noch nicht abgeschlossen und die gesetzlichen Vorgaben sind noch nicht in Kraft getreten. Daher werden wir unsere Kundinnen und Kunden über die Auswirkungen der Erdgaspreisbremse so schnell wie möglich gesondert informieren.

Wie erfolgt die Anpassung der Abschläge?

Durch die Preisanpassung nehmen wir zum Stichtag 01.01.2023 eine automatische Abgrenzung der Zählerstände vor. Selbstverständlich können unsere Kundinnen und Kunden uns auch bis spätestens 16.01.2023 einen taggenauen Zählerstand über unser Energie-Portal, per E-Mail an meinZaehlerstand(at)stadtwerke-bielefeld.de oder telefonisch unter (0521) 51 - 76 70 mitteilen.

Im Rahmen der Preisanpassung werden wir eine Anpassung des monatlichen Abschlags ab Januar 2023 automatisch vornehmen. Über die Höhe des neuen Abschlags werden wir unsere Kundinnen und Kunden in einem gesonderten Schreiben informieren.

Welche Form der Kontaktaufnahme bevorzugen wir?

Um lange Wartezeiten am Telefon oder im Beratungszentrum zu vermeiden, empfehlen wir unseren Kundinnen und Kunden grundsätzlich die Nutzung von “Mein Energieportal”.

Bei konkreten Fragen, welche sich über das Portal nicht klären lassen, raten wir zur Kontaktaufnahme per E-Mail. Hierzu haben wir zwei E-Mail-Adressen eingerichtet:

meinAbschlagsplan(at)stadtwerke-bielefeld.de für alle Fragen und Anpassungswünsche rund um die Abschläge.

meineEnergiefragen(at)stadtwerke-bielefeld.de für alle anderen Fragen rund um das Thema Energie.

Gerne können E-Mails einen Rückrufwunsch beinhalten. Wir werden unsere Kundinnen und Kunden dann schnellstmöglich kontaktieren.

Was passiert, wenn ich meine Jahresabrechnung nicht mehr bezahlen kann?

Falls Sie die Nachzahlung auf Ihrer Jahresrechnung nicht in einer Summe bezahlen können, besteht die Möglichkeit, mit uns eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Sprechen Sie uns hierzu bitte möglichst umgehend an.

Sollte die Nachzahlung auf Ihrer Jahresabrechnung so hoch ausfallen, dass Sie diese nicht mehr mit Ihren Einkommen zahlen können, wenden Sie sich bitte umgehend an Ihr örtliches Jobcenter (oder, falls Sie nicht erwerbstätig sind, an Ihr zuständiges Sozialamt).

Was kann ich tun, um meinen Verbrauch kurzfristig zu senken?

Für den Haushalt gibt es verschiedene einfache Möglichkeiten, um den Energieverbrauch kurzfristig zu reduzieren. Auf unserer Website stellen wir Ihnen unter Stadtwerke Bielefeld - Energiesparen (stadtwerke-bielefeld.de) eine Reihe von Einsparmöglichkeiten für Ihren Haushalt vor.

Sofern auch weitergehend bauliche Maßnahmen, z. B. die Errichtung einer Photovoltaikanlage, für Sie in Betracht kommen, empfehlen wir Ihnen die Buchung eines persönlichen Gesprächstermins mit einem unserer Energieberater über unsere Online-Terminvereinbarung.

Kann ich der automatischen Abschlagsanpassung widersprechen?

Falls Sie mit der automatisch festgelegten Abschlagshöhe nicht einverstanden sind, können Sie über Mein Energieportal die Höhe Ihrer Abschlagszahlungen innerhalb bestimmter Grenzen selbst anpassen. Alternativ können Sie über meinAbschlagsplan(at)stadtwerke-bielefeld.de uns eine E-Mail schicken oder uns den gewünschten Abschlagsbetrag telefonisch unter Tel. 0800 1007175 mitteilen.

Bitte berücksichtigen Sie dabei aber, dass ein zu niedrig gewählter Abschlag zu höheren Nachzahlungen auf Ihrer nächsten Jahresabrechnung führt.

 

Gibt es seitens der Stadtwerke schon eine Prognose ob sich die Situation im Winter 23/24 bessern wird?

In der aktuellen Situation lassen sich leider noch keine Prognosen für den Winter 2023/2024 treffen.

Woher kommen die Gasmengen der Stadtwerke Bielefeld?

Gas wird an den Großhandelsmärkten eingekauft. Hier kaufen die Stadtwerke Bielefeld langfristig große Mengen bei einer Vielzahl von Vorlieferanten ein, die vertraglich zugesichert sind. Das Gas gelangt physisch über vorgelagerte Gasnetzbetreiber zum Netzbetreiber vor Ort.

Eine exakte Zuordnung individueller Gaslieferungen zu Herkunftsländern ist auch aufgrund des engmaschigen Gastransportnetzes mit zahlreichen Kopplungspunkten zu den Nachbarländern nur bedingt möglich. Die konkreten Flüsse steuern die Fernleitungsnetzbetreiber. Zudem können verschiedene Gasqualitäten durch Konvertierung untereinander gewechselt werden.

Wie werde ich in der Zukunft unabhängig von Gas heizen können (Wärmepumpe?)

Je nach Lage, Gebäudetyp und -alter bieten sich für Wohnimmobilien ganz unterschiedliche Alternativen zur herkömmlichen Gasheizung an. Am besten vereinbaren Sie über unsere Online-Terminvereinbarung direkt einen persönlichen Gesprächstermin mit einem unserer Energieberater. Gemeinsam finden wir für Ihr Gebäude die passende Lösung.

Was ist die EnSikuMaV?

EnSikuMaV steht für die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung der Bundesregierung. Durch die Reduzierung der Gasimportmengen aus Russland besteht das Risiko einer Notfallsituation im bevorstehenden Winter. Um dieses Risiko zu vermeiden, sollen mit der EnSikuMaV kurzfristig umzusetzende und befristete Energiesparmaßnahmen verpflichtend eingeleitet werden.

Für welche Gebäudetypen gilt die EnSikuMaV?

Die EnSikuMaV bezieht sich auf Wohngebäude (einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen) und Nichtwohngebäude. Eine zusätzliche Kategorie stellen öffentliche Gebäude dar, d. h. alle Gebäude, die sich im Eigentum oder der Nutzung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts beziehen. Hierzu zählen u.a. auch die Gebäude der Stadtwerke Bielefeld.

Welche Konsequenzen ergeben sich für Privatpersonen aus der EnSikuMaV?

Für Privatpersonen ergeben sich nur wenige Folgen aus der EnSikuMaV:

  • Die Beheizung von privaten Schwimm- oder Badebecken mit Gas oder Strom aus dem Stromnetz ist untersagt.
  • Die Pflicht für Mieter, in einem Wohnraum eine bestimmte Mindesttemperatur aufrechtzuerhalten, ist für die Geltungsdauer der Verordnung ausgesetzt. Die Pflicht, durch angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten Schäden an der Mietsache zu vermeiden, bleibt dennoch bestehen.

Welche Verpflichtungen betreffen die Stadtwerke hinsichtlich der EnSikuMaV?

Die Stadtwerke Bielefeld als Gas- und Wärmelieferanten betreffen spezielle Pflichten, denen wir selbstverständlich fristgerecht nachkommen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um eine Informationspflicht an Letztverbraucher. Schriftlich bereitgestellt werden müssen:

  • Informationen über den Energieverbrauch und die Energiekosten des versorgten Gebäudes oder der Wohneinheit der letzten Abrechnungsperiode. Hier handelt es sich also um die tatsächlich abgelesenen und berechneten Werte.
  • Informationen über die voraussichtlichen Energiekosten des Gebäudes oder Wohnheinheit unter Berücksichtigung des am 1. September 2022 geltenden Grundversorgungstarifs für Erdgas, berechnet unter Zugrundelegung des Energieverbrauchs der letzten vorangegangenen Abrechnungsperiode.
    Hier könnten insofern Missverständnisse auftreten, da es sich bei diesem Wert lediglich um eine Annahme handelt und keine konkrete Forderung. Da der Verbrauch in der laufenden Abrechnungsperiode (sowohl durch Witterungseinflüsse als auch durch das Heizverhalten oder Dämmmaßnahmen) von der Vorperiode deutlich abweichen kann und bis zur nächsten Abrechnung auch noch weitere Preisanpassungen möglich sind, hat dieser Wert nur einen rein informativen Charakter und kann deutlich vom tatsächlichen nächsten Rechnungsbetrag abweichen!
  • Informationen über das rechnerische Einsparpotenzial des Gebäudes oder der Wohneinheit in Kilowattstunden und Euro unter der Annahme, dass die durchschnittliche Raumtemperatur um 1 Grad Celsius gesenkt werden kann und dadurch eine Einsparung von 6 Prozent zu erwarten ist. Auch hier handelt es  sich um eine hypothetische Annahme und nicht um real erzielte Werte!

Die Stadtwerke Bielefeld kommen dieser Informationsfrist fristgerecht nach. Die entsprechenden Schreiben werden ab dem 28.09.2022 durch unseren Dienstleister versendet. Wenn das Preisniveau erheblich ansteigt, müssen diese Informationen erneut an die Letztverbraucher versendet werden.

Welche Pflichten ergeben sich für Vermieter aus der EnSikuMaV?

Die EnSikuMaV unterscheidet zwischen Vermietern mit Objekten bis und ab zehn Wohneinheiten.
Für Vermieter mit bis zu zehn Wohneinheiten gibt es eine Verpflichtung, die vom Versorger erhaltenen Informationen (s. oben) unverzüglich an die Mieter weiterzuleiten.
Vermieter ab zehn Wohneinheiten sind verpflichtet, die erhaltenen Informationen zum Energieverbrauch der aktuellen Periode, zum fiktiven Energieverbrauch unter Berücksichtigung des Preises vom 01.09.2022 sowie die Einsparpotenziale (gleiche Anforderungen wie bei den Pflichten der Versorger) bis zum 31.10.2022 für jede Wohneinheit individuell zur Verfügung zu stellen. Insofern gelten für die Vermieter von mindestens zehn Wohneinheiten die gleichen Pflichten wie für die Versorgungsunternehmen.

Welche Regelungen gelten für öffentliche Gebäude?

Für öffentliche Nichtwohngebäude legt die EnSikuMaV klare Regeln für deren Beheizung fest. Hier gilt:

  • Die Beheizung von Gemeinschaftsflächen (z. B. Treppenhäuser), die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen, ist in der Regel untersagt. Ausnahmen bilden u.a. Flächen, bei denen durch die Nichtbeheizung ein Schaden an Gebäude, Technik oder gelagerten Gegenständen eintreten würden, oder deren Nichtbeheizung einen zusätzlichen Brennstoffverbrauch verursachen würde.
  • Bei Arbeitsräumen in öffentlichen Gebäuden gelten folgende Höchsttemperaturen:
    • 19 Grad für körperlich leichte und sitzende Tätigkeiten
    • 18 Grad für körperlich leichte Tätigkeiten im Sitzen oder Stehen
    • 18 Grad für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit
    • 16 Grad für mittelschwere Tätigkeiten im Sitzen oder Stehen
    • 12 Grad für körperlich schwere Tätigkeiten

  • Öffentliche Arbeitgeber sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass die o.g. Temperaturen in keinem Fall überschritten werden.

Für die Trinkwassererwärmung in öffentlichen Nichtwohngebieten gelten folgende Regeln:

  • Sofern die Wassererwärmung nur dem Händewaschen dient, ist sie auszuschalten.
  • Ansonsten hat die Wassererwärmung nur so weit zu erfolgen, wie sie zur Vermeidung von Legionellenbildung zwingend erforderlich ist.

Ausgenommen sind medizinische oder Pflege-Einrichtungen, Schulen und Kindertagesstätten.

Welche Pflichten ergeben sich für Gewerbekunden aus der EnSikuMaV?

Im Einzelhandel ist das dauerhafte Offenhalten von Eingangstüren untersagt (Ausnahme: Fluchtwege).

  • Beleuchtete Werbeanlagen sind nur in der Zeit zwischen 16 und 22 Uhr erlaubt.
  • Die für öffentliche Nichtwohngebäude festgelegten Temperaturhöchstwerte für Arbeitsstätten (s. oben) gelten hier als Mindestwerte.

Weitere Regeln:
Die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern ist untersagt, sofern sie nicht der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit dient.

Ab wann gilt die EnSikuMaV?

Die EnSikuMaV gilt vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023.


  

Unser Schreiben vom 23.09.2022

Informationen zu Ihrer Gasbelieferung / Wärmelieferung

Die Stadtwerke waren als Energieversorger vom Gesetzgeber dazu verpflichtet worden, alle Kundinnen und Kunden über Maßnahmen, die ihre Gasbelieferung betreffen, zu informieren. Deshalb sind mit Schreiben vom 23. September die „Informationen zu Ihrer Gasbelieferung“ mit dem zum dem Tag gültigen Preisen versendet worden. Darin enthalten sind die voraussichtlichen Energiekosten, wie sie mit dem jeweiligen Stand sowohl vom 1. September als auch zum 1. Oktober zu erwarten gewesen sind. Mit dem Stopp der Gasbeschaffungsumlage am Ende der vergangenen Woche ist der „Preisstand ab 01.10.2022“  und die aufgeführten Gesamtkosten nicht mehr aktuell. Die jeweils geltenden Preise können Kundinnen und Kunden stets auf unserer Homepage einsehen.

Warum erhalte ich dieses Schreiben?

Weil wir gesetzlich dazu verpflichtet sind.

Sie rechnen noch mit 19 % Mehrwertsteuer. Warum?

Wir haben bei der Berechnung den zum Zeitpunkt der Erstellung der Schreiben gültigen Steuersatz von 19% berücksichtigt. Sollte eine Reduzierung beschlossen werden, so werden wir das selbstverständlich bei der Abrechnung berücksichtigen.

Warum stimmen die von Ihnen unter Ziffer 1. aufgeführten Energiekosten nicht mit den Kosten auf meiner Abrechnung überein?

Wenn der letzte Abrechnungszeitraum noch das Jahr 2020 beinhaltet, dann wurden in der Abrechnung die Verbrauchsmengen teilweise mit 16 % abgerechnet. Bei der Berechnung in unseren Anschreiben wurde auf die Nettopreise generell 19% MwSt aufgeschlagen. Deshalb gibt es bei den Energiekosten kleine Differenzen.

Warum berechnen Sie die voraussichtlichen Energiekosten auf Basis des Grundversorgungstarifes? Ich habe doch einen anderen Tarif bzw. beziehe Fernwärme.

In der Verordnung ist vorgegeben, das die voraussichtlichen Energiekosten mit den Preisen des Grundversorgungstarifes dargestellt werden müssen. Selbstverständlich rechnen wir sie mit ihrem Tarif / Preis ab.

Wieso sind die Felder mit den Angaben über die letzte Abrechnungsperiode leer?

Die Felder sind leer, weil wir bisher noch keine Abrechnung durchgeführt haben (Neueinzug z.B.)
Wir haben deshalb hilfsweise auch die Kosten für einen Durchschnittshaushalt mit 16.000 kWh/a in dem Schreiben aufgeführt.

Was kann ich tun um Energie (-kosten) zu sparen?

Hinweis auf unsere Spartipps im Internet, Flyer und Energieberatung.

Fernwärme: Wie wurden die Zähler-Verrechnungspreise beim Energiekosten-Vergleich behandelt?

Die unter Ziffer 2. genannten voraussichtlichen „Energiekosten für eine vergleichbare Abrechnungsperiode“ enthalten keine Zähler-Verrechnungspreise. Dagegen sind diese unter den in Ziffer 1. genannten „Energiekosten in Ihrer letzten Abrechnungsperiode“ enthalten. Die Zähler-Verrechnungspreise spielen aber aufgrund ihres recht geringen jährlichen Gesamtbetrages beim Energiekostenvergleich in der Regel eine zu vernachlässigende Rolle.

Was ist die EnSimiMaV?

Neben der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) gibt es auch die Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverodnung (EnSimiMaV). Diese tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und gilt bis zum 30. September 2024.

Im Mittelpunkt der EnSimiMaV stehen die Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung. Hierbei gibt es – vereinfacht dargestellt - zwei größere Themenkomplexe:

  • Der erste Teil verpflichtet Gebäudeeigentümer dazu, ihre Gasheizungsanlagen hinsichtlich der Energieeffizienz (Einstellung der technischen Parameter der Heizungsanlage, hydraulischer Abgleich, Verwendung effizienter Heizungspumpen und Dämmung von Rohrleitungen) überprüfen und optimieren zu lassen. Sofern die Heizungsanlage durch Dritte betrieben wird, sind diese hierzu verpflichtet. Die Überprüfung und Einstellung muss durch Schornsteinfeger, das Fachhandwerk oder einen Energieberater vorgenommen werden. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich zu dokumentieren.
    Die Maßnahmen sind für Eigentümer von Gebäuden von zehn oder mehr Wohneinheiten und Nichtwohngebäuden mit mehr als 1.000 m² beheizter Fläche bis zum 30. September 2023 und bei Gebäuden ab sechs Wohneinheiten bis zum 15. September 2024 durchzuführen.
  • Der zweite Teil richtet sich explizit an Unternehmen. Diese müssen innerhalb von 18 Monaten alle im Rahmen von Energieaudits und Energie- und Umweltmanagementsystemen identifizierten Maßnahmen umsetzen, um ihre Energieeffizienz zu verbessern.