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Soforthilfe Wärme

Stand:  28.07.2023

Auch Wärmekund:innen profitieren ebenfalls von einer Soforthilfe und erhalten bis zum 31.12.2022 eine staatliche Soforthilfe. Die Soforthilfe erhalten alle Kund:innen, deren Jahresverbrauch je Entnahmestelle 1,5 Mio. Kilowattstunden nicht übersteigt.

Ausgenommen sind Kund:innen mit einem Jahresverbrauch größer als 1,5 Mio. Kilowattstunden, es sei denn es handelt sich um Entnahmestellen:

  • der Wohnungswirtschaft oder
  • zugelassene Pflege-, Vorsorge- sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen;
  • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft die in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
  • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

Berechnungsgrundlage für Kund:innen mit monatlichen Abschlagszahlungen

Die finanzielle Kompensation beträgt grundsätzlich 120 Prozent des Betrages der im September 2022 an die Stadtwerke geleisteten Abschlagszahlung.

Beispiel:

Abschlag September 2022 = 100 €

100 € x 1,2 = 120 € Kompensationsleistung

Berechnungsgrundlage für Kund:innen mit einer monatlichen Abrechnung

Die Höhe der Soforthilfe wird wie folgt angesetzt:

Durchschnittliche Abrechnungszahlungen der Monate Oktober 2021 bis September 2022 zuzüglich 20 %.

Für Wärmekund:innen bzw. Objekte, die erst seit kurzem in die Versorgung gegangen sind und bei denen noch keine ausreichenden Erfahrungswerte vorliegen, werden die gemittelten Hochrechnungswerte von vergleichbaren Objekten verwendet.

Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

Datenschutzhinweis: Damit wir, die Stadtwerke Bielefeld GmbH, die Entlastung erfolgreich umsetzen und beantragen können, sind wir nach  § 9 (5) Nr. 3 EWSG i.V.m. Art. 6 (1) c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten unserer Kund/innen (Kundendaten) an die Wirtschaftsprüfergesellschaft PricewaterhouseCoopers (PwC), eine Beauftragte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, weiterzugeben. Folgende Kundendaten sind (sofern in unserer Kundendatenbank vorhanden) von der Weitergabe an PwC betroffen: E-Mail-Adresse oder Telefonnummer, Postanschrift, Höhe der Abschlagszahlung für September 2022 bzw. der monatliche Durchschnitt der Abschläge sowie Liefermenge des Jahres 2021 oder des letzten Abrechnungszeitraums. Die Weitergabe erfolgt verschlüsselt und mit Hilfe von weisungsgebundenen Dienstleistern (Auftragsverarbeiter). Die Kundendaten werden bei uns für die Dauer der Vertragsbeziehung gespeichert und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (6 bis 10 Jahre) gelöscht. Unseren Datenschutzbeauftragten können Sie unter datenschutz(at)stadtwerke-bielefeld.de erreichen. Dort können Sie auch Ihre Datenschutzrechte (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch gegen die Verarbeitung und Datenübertragbarkeit) geltend machen. Zudem besteht ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde LDI NRW  poststelle(at)ldi.nrw.de.

FAQ´s zur Soforthilfe Wärme

Nein, betroffen sind alle Wärmelieferungen, unabhängig davon, wie die (Fern-)wärme produziert wurde.

Die Soforthilfe Wärme wird bis zum 31.12.2022 Ihrem Vertragskonto gutgeschrieben. Dies kann im ersten Schritt dadurch erfolgen, dass der Dezember-Abschlag nicht eingezogen wird. Bis zum Jahresende wird dann aber der tatsächliche Erstattungsbetrag errechnet. Für den Fall, dass der Dezember-Abschlag nicht abgebucht worden ist (vorliegendes SEPA-Mandat), wird die Differenz aus dem Dezember-Abschlag und dem tatsächlichen Erstattungsbetrag nachberechnet oder erstattet. Sollte bis zur Berechnung des tatsächlichen Erstattungsbetrags durch die Stadtwerke kein Abschlag fällig gewesen sein, wird der Erstattungsbetrag dem Kundenkonto gutgeschrieben.

Die Dezember-Soforthilfe wird grundsätzlich für die Hauptrechnung des Hauses bewilligt und mindert somit die Heizkostenabrechnung 2022 im Rahmen der Verteilrechnung. Das heißt für unsere Heizkostenkunden, dass die Abschläge auch im Dezember 2022 fällig sind. Eine Entlastung findet laut Gesetz im Folgejahr im Rahmen der Abrechnung statt. Der bewilligte Entlastungsbetrag für die gesamte Liegenschaft teilen wir Ihnen im Rahmen der Abrechnung mit.

Allgemeine FAQ´s zur Soforthilfe

Nein. Die Soforthilfe umfasst einen festen Betrag, der unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch im Dezember ist. In der Jahresrechnung wird der tatsächliche Verbrauch des gesamten Jahres zusammengefasst, also die Sommermonate, in denen gar nicht geheizt wird ebenso wie die Wintermonate, in denen der Verbrauch deutlich steigt. Wenn Sie jetzt also die Heizung aufdrehen, dann ändert das nichts mehr an der Soforthilfe, sehr wohl steigt aber Ihr zu zahlender Betrag auf der Jahresrechnung.
Die Soforthilfe entspricht somit einer im Voraus berechneten Zahlung. Wenn Sie im Dezember mehr Gas/Wärme verbrauchen, wird dies in der Jahresabrechnung berücksichtigt und Sie müssen den Mehrverbrauch zahlen. Gleiches gilt aber auch für den Fall, dass Sie weniger Gas/Wärme verbrauchen.

Nein, Sie müssen Ihren Energieversorger nicht kontaktieren. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben läuft alles automatisch. Der Entlastungsbetrag wird in der Jahresabrechnung ausgewiesen. Wenn Sie einen Dauerauftrag bei Ihrer Bank zur Zahlung Ihrer Abschläge eingerichtet haben oder überweisen, sollten Sie selbst aktiv werden.

Wenn Sie das Lastschriftverfahren (SEPA) gewählt haben, brauchen Sie nichts zu unternehmen.

Die Soforthilfe geht Ihnen nicht verloren, sie wird in der nächsten Jahresabrechnung verrechnet.

Falls Sie über Ihre Vermieterin/Ihren Vermieter Gas oder Wärme bei uns beziehen, müssen Sie nichts weiter tun. Ihr Vermieter wird aufgrund der Gesetzesvorgabe die Soforthilfe auf im Rahmen der Nebenkostenabrechnung an Sie weitergeben.

Nein. In diesem Fall werden Sie mit Strom beliefert, nicht mit Gas oder Wärme. Die Soforthilfen gelten nicht für Strom. Sie müssen auf die Strompreisbremse in 2023 warten.

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