Soforthilfe Gas

Stand: 28.07.2023
Haushaltskund:innen und kleine Gewerbekunden
Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunden (Jahresverbrauch bis einschließlich 1,5 Mio. Kilowattstunden) kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für folgende Lösung entschieden: Gaskundinnen und Gaskunden erhalten im Monat Dezember 2022, spätestens im Januar 2023, eine staatliche Soforthilfe. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt den aktuellen Gaspreis Dezember 2022: Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 von den Stadtwerken prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis als Entlastungsbetrag, plus ein Zwölftel der zeitabhängigen Preisbestandteile (z. B. Jahresgrundpreis/Jahresmesspreis) unter Berücksichtigung von 7 % Umsatzsteuer.
Als unsere Kundinnen und Kunden (mit Ausnahme von Industrie- und größeren Gewerbekund:innen) profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird zunächst im Regelfall als vorläufige Entlastung der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. Für Kundinnen und Kunden, die im Dezember keinen Abschlag zahlen, gelten gesonderte Regelungen. Hier kann es z.B. dazu kommen, dass zur vorläufigen Entlastung der Januar-Abschlag nicht eingezogen wird. Details dazu werden in den kommenden Tagen hier veröffentlicht.
Spätestens in Ihrer Jahresabrechnung wird dann in allen Fällen der individuelle und tatsächliche Entlastungsbetrag ihrem Vertragskonto gutgeschrieben und verrechnet.
Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.
Kund:innen mit registrierender leistungsmessung (RLM)
Industrie- und größere Gewerbekund:innen [RLM-Kunden mit viertelstündiger Leistungsmessung] erhalten keine Soforthilfe. Ausnahmen gelten jedoch:
- für RLM-Kund:innen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio. Kilowattstunden,
- verbrauchsunabhängig für größere Verbraucher wie:
- die Wohnungswirtschaft;
- zugelassene Pflege-, Vorsorge- sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen;
- staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft die in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind und
- Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Unternehmen bzw. Einrichtungen, die einen Verbrauch von über 1,5 Mio. Kilowattstunden haben und aus ihrer Sicht unter eine verbrauchsunabhängige Ausnahme (§ 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG) fallen, müssen ihrem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.
In dieser Kund:innengruppe beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 zum geltenden Preis am 1. Dezember 2022.
Bei allen Kund:innen, die monatlich abgerechnet werden und somit gar keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung.
Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.
FAQ´s zur Soforthilfe Gas
Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird im ersten Schritt der Dezemberabschlag Gas nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen über einen Dauerauftrag, Überweisung oder Barzahlung monatlich selbst vornehmen, müssen Sie die Zahlungen für Gas im Dezember nicht leisten. Dennoch gezahlte Abschläge werden nicht zurücküberwiesen, sondern mit der nächsten Jahresabrechnung verrechnet.
Im zweiten Schritt wird beim Gas der tatsächliche Entlastungsbetrag ermittelt und die Differenz spätestens in der nächsten Jahresendabrechnung verrechnet. Auch dieser Vorgang erfolgt automatisch und Sie müssen nichts unternehmen. Beim Gas entspricht der tatsächliche Entlastungsbetrag einem Zwölftel des im September 2022 von den Stadtwerken prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis.
Der Staat übernimmt im ersten Schritt den pauschalen Dezemberabschlag Gas. Im zweiten Schritt wird Ihr tatsächlicher Entlastungsbetrag ermittelt und die Differenz spätestens in der nächsten Jahresendabrechnung ausgeglichen. Beim Gas entspricht der tatsächliche Entlastungsbetrag einem Zwölftel des im September 2022 von den Stadtwerken prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis. Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also letztlich nicht dem realen Dezember-Abschlag oder der Dezember-Rechnung, sondern kann etwas darüber- oder darunterliegen. Etwaige Abweichungen werden in Ihrer Jahresrechnung berücksichtigt.
Sollten Sie die Überweisung per Dauerauftrag nicht rechtzeitig gestoppt haben, wird der Betrag dem Vertragskonto gutgeschrieben und in der nächsten Jahresabrechnung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.
Die Menge für den Erstattungsanspruch ergibt sich aus einem Zwölftel des Jahresverbrauchs der letzten Abrechnungsperiode, die den Monat September 2022 beinhaltet, multipliziert mit dem zum 1.12.2022 gültigen Arbeitspreis plus ein Zwölftel der zeitabhängigen Preisbestandteile (z.B. Jahresgrundpreis/Jahresmesspreis) unter Berücksichtigung von 7% Umsatzsteuer.
Der Soforthilfe-Betrag wird auf Ihrer nächsten Jahresabrechnung ausgewiesen.
Grundsätzlich gilt die Soforthilfe Gas für alle Haushalts- und kleine Gewerbekund:innen, die einen Jahresverbrauch bis zur Verbrauchsgrenze von 1,5 Mio. kWh haben.
Sie gilt ebenfalls für Kund:innen mit registrierender Leistungsmessung (RLM), sofern der Jahresverbrauch 1,5 Mio. kWh Erdgas nicht übersteigt. Wird Erdgas überwiegend für die Vermietung von Wohnraum oder die Beheizung von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) verwendet, gilt die Soforthilfe auch bei Verbräuchen von mehr als 1,5 Mio. kWh Erdgas. Gleiches gilt u.a. für die Beheizung von Einrichtungen aus den Bereichen Soziales, Medizin und Pflege sowie aus den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Forschung. Detaillierte Infos dazu finden Sie unter https://www.stadtwerke-bielefeld.de/informationen-zur-aktuellen-lage/soforthilfe-gas
Für Industriekunden mit einem Verbrauch > 1,5 Mio. kWh Erdgas gibt es keine Soforthilfe. Es greift allerdings die Gaspreisbremse ab dem 1.1.2023.
Auch wenn Sie bereits eine Jahresvorauszahlung, die den Erdgasbezug für den Monat Dezember 2022 beinhaltet, geleistet haben, profitieren Sie von der Soforthilfe. Der von der Bundesregierung erstattete Abschlagsbetrag wird Ihnen in diesem Fall auf Ihrer nächsten Jahresabrechnung berücksichtigt und ausgewiesen. Ihr Bonus für die Jahresvorauszahlung bleibt davon unberührt.
Allgemeine FAQ´s zur Soforthilfe
Nein. Die Soforthilfe umfasst einen festen Betrag, der unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch im Dezember ist. In der Jahresrechnung wird der tatsächliche Verbrauch des gesamten Jahres zusammengefasst, also die Sommermonate, in denen gar nicht geheizt wird ebenso wie die Wintermonate, in denen der Verbrauch deutlich steigt. Wenn Sie jetzt also die Heizung aufdrehen, dann ändert das nichts mehr an der Soforthilfe, sehr wohl steigt aber Ihr zu zahlender Betrag auf der Jahresrechnung.
Die Soforthilfe entspricht somit einer im Voraus berechneten Zahlung. Wenn Sie im Dezember mehr Gas/Wärme verbrauchen, wird dies in der Jahresabrechnung berücksichtigt und Sie müssen den Mehrverbrauch zahlen. Gleiches gilt aber auch für den Fall, dass Sie weniger Gas/Wärme verbrauchen.
Nein, Sie müssen Ihren Energieversorger nicht kontaktieren. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben läuft alles automatisch. Der Entlastungsbetrag wird in der Jahresabrechnung ausgewiesen. Wenn Sie einen Dauerauftrag bei Ihrer Bank zur Zahlung Ihrer Abschläge eingerichtet haben oder überweisen, sollten Sie selbst aktiv werden.
Wenn Sie das Lastschriftverfahren (SEPA) gewählt haben, brauchen Sie nichts zu unternehmen.
Die Soforthilfe geht Ihnen nicht verloren, sie wird in der nächsten Jahresabrechnung verrechnet.
Falls Sie über Ihre Vermieterin/Ihren Vermieter Gas oder Wärme bei uns beziehen, müssen Sie nichts weiter tun. Ihr Vermieter wird aufgrund der Gesetzesvorgabe die Soforthilfe auf im Rahmen der Nebenkostenabrechnung an Sie weitergeben.
Nein. In diesem Fall werden Sie mit Strom beliefert, nicht mit Gas oder Wärme. Die Soforthilfen gelten nicht für Strom. Sie müssen auf die Strompreisbremse in 2023 warten.