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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen

1. Allgemeines
Wir liefern und leisten ausschließlich auf der Grundlage unserer nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Bestellers widersprechen wir ausdrücklich. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Sollten wir durch von uns nicht verschuldete Umstände von unseren Vorlieferanten nicht beliefert werden, sind wir zum Rücktritt berechtigt.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise gelten für Lieferungen ab Werk, ausschl. Verpackung und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe. Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen netto. Für die Zahlungsart sind die entsprechenden Angaben in unserer Rechnung maßgebend.
(2) Rechnungsbeträge aus Barverkäufen sind unmittelbar bei Erhalt der Ware zu entrichten.
(3) Werden Leihverpackungen, wie Euro- bzw. Gitterboxpaletten usw., nicht unverzüglich nach Fertigstellung der jeweiligen Baumaßnahme zurückgegeben, ist der Besteller verpflichtet, diese zum jeweiligen Tagespreis zu erwerben.
(4) Rohr- bzw. Kabeltrommeln werden dem Besteller für einen Zeitraum von max. 6 Monaten, ab dem Zeitpunkt der Übergabe kostenlos zur Verfügung gestellt. Danach wird dem Besteller im Falle der Nichtrückgabe ein Trommelpreis von € 1.300,00 zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe gesondert berechnet.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
(6) Die Regelungen der §§ 273 BGB, 369 HGB zu Gunsten des Bestellers finden keine Anwendung.

4. Sicherheitsleistung
Wird für uns nach Vertragsabschluß eine Vermögensverschlechterung des Bestellers erkennbar, aufgrund derer die uns zustehenden Forderungen gefährdet sind, so werden unsere sämtlichen Forderungen ohne Rücksicht auf etwa vereinbarte Zahlungstermine sofort fällig. Zur Erfüllung noch ausstehender Lieferungen oder Leistungen sind wir dann nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verpflichtet. Erfüllt der Besteller diese Verpflichtung nicht, so können wir für die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung eine angemessene Nachfrist setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist die Annahme der Leistungen des Bestellers ablehnen, vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

5. Gefahrübergang, Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Mit der Übergabe der Ware (Auslieferung an Transporteur bzw. bei Selbstabholung Auslieferung an Besteller) geht die Gefahr auf den Besteller über.
(2) Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel hat der Besteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Übergabe bzw. Ablieferung schriftlich spezifiziert zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Besteller innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten (nichtkaufmännischer Bereich: innerhalb von 6 Monaten) nach Übergabe bzw. ab Lieferung schriftlich spezifiziert zu rügen. Bei Versäumung der Rügefrist kommt eine Mängelhaftung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht.

6. Rückgabe

Ein vertragliches Rückgaberecht ist grundsätzlich ausgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Besteller zustehen.
(2) Der Besteller ist berechtigt, die Ware im Rahmen seines regelmäßigen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten. Die Verarbeitung erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten; die neuen Sachen werden unser Eigentum. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen, erwerben wir Miteigentum an der neuhergestellten Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Sollte ein Fall eintreten, in welchem unser Eigentum untergeht und der Besteller Eigentümer wird, so überträgt der Besteller schon jetzt sein Eigentum auf uns nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen als Sicherheit. Der Besteller hat in allen genannten Fällen die Sache für uns unentgeltlich zu verwahren.
(3) Der Besteller ist zu einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware ebenso wenig berechtigt, wie zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen und Sicherungsübereignungen.
(4) Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware und in seine sonstigen Sicherheiten unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Der Besteller trägt uns entstehende Interventionskosten, sofern die Intervention erfolgreich war und beim Beklagten als Kostenschuldner die Zwangsvollstreckung vergeblich versucht wurde oder aber der Mißerfolg vom Besteller zu vertreten ist.
(5) Der Besteller tritt Forderungen, die ihm durch Verbindungen der Vorbehaltswaren mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, an uns zur Sicherung unserer Ansprüche gegen ihn ab.
(6) Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen die Vorbehaltsware gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern und den Abschluß derartiger Versicherungen nachzuweisen. Der Besteller tritt an uns alle Ansprüche gegen den Versicherer insoweit ab, als die Vorbehaltsware betroffen ist. Wir sind berechtigt, jederzeit vom Besteller Auskünfte über den Verbleib der Vorbehaltsware zu verlangen, zum Zwecke der Kontrolle dieser Angaben jederzeit die Betriebsräume des Bestellers zu besichtigen und seine Geschäftsbücher einzusehen.

8. Sachmängelansprüche
Für Sachmängel haften wir wie folgt:
(1) Sachmängelansprüche sind uns unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich mitzuteilen.
(2) Liegt ein im Zeitpunkt des Gefahrübergangs von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Neuherstellung verpflichtet.
(3) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Abnahme bzw. Ablieferung des Liefergegenstandes. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
(4) Der Besteller hat uns schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt. Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn die Beseitigung der Mängel auch nach dem zweiten Versuch nicht gelungen ist.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht, bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigungen der Brauchkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Die Nacherfüllung kann verweigert werden, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
(7) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferungen nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(8) Rückgriffsansprüche des Bestellers gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt die vorhergehende Regelung entsprechend. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziff 10.
(9) Weitergehende oder andere als die in Ziffer 8 geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen; insbesondere hat der Besteller keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
(10) Die vorangehenden Regelungen gelten entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgende Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzungen vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.

9. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
(1) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, die Unmöglichkeit ist nicht von uns zu vertreten. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers beschränkt sich auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
(2) Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der Stadtwerke Bielefeld GmbH erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

10. Sonstige Schadensersatzansprüche
(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(2) Die Schadensersatzansprüche verjähren mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8.

11. Haftung für Baustellendaten

Beratungen hinsichtlich Mengen und Maßen sowie entsprechende Angaben in Zeichnungen erfolgen unverbindlich. Die Verantwortung für Mengen und Maße obliegt ausschließlich dem Besteller.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort ist Bielefeld.
(2) Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten Bielefeld.
(3) Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.

13. Schlussbestimmungen
Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.