
§ 1 Geltungsbereich
1. Unsere Einkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt.
2. Unsere Einkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
3. Unsere Einkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
§ 2 Auftragsbestätigung
Der Lieferant ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von 2 Wochen unsere Bestellung durch Rücksendung/ Faxübertragung der von ihm unterschriebenen Bestellung anzunehmen.
§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen
1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten.
3. Vereinbarte Zahlungsfristen beginnen erst nach Rechnungs- und Wareneingang zu laufen; bei Werkverträgen tritt an die Stelle des Wareneingangs der Zeitpunkt der mangelfreien Abnahme.
4. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
5. Wir bezahlen ab dem unter § 3.3 definierten Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
§ 4 Lieferzeit / Lieferverzug
1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
2. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes pro angefangenem Werktag zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 %. Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden vorbehalten. Der Lieferant hat das Recht, uns nachzuweisen, daß infolge des Verzuges kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Pauschale ermäßigt sich dann entsprechend.
3. Wird der Leistungstermin ohne unsere Verantwortlichkeit vom Lieferanten nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 5 Gefahrenübergang – Dokumente
1. Die Lieferung hat frei Haus zu erfolgen.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer korrekt und vollständig anzugeben; unterläßt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
§ 6 Mängeluntersuchung
Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Zeit auf Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, soweit sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen gerechnet ab Zugang beim Lieferanten oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung beim Lieferanten eingeht.
§ 7 Gewährleistung
1. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche und –fristen stehen uns ungekürzt zu. Eine Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn der Mangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch nicht beseitigt ist.
2. Bei allen der Güteprüfung unterliegenden Waren gilt die Bestellung mit sofortiger Wirkung als rückgängig gemacht, sobald die Prüfstelle Mängel feststellt. Sie haben uns darüber sofort zu unterrichten. Materialprüfungsatteste sind uns auf Verlangen, kostenfrei für uns, vorzulegen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
§ 9 Freistellungsanspruch
Werden wir wegen eines Fehlers der vom Lieferanten gelieferten Sache aus Produzentenhaftung in Anspruch genommen, so hat er uns von der aus dem Fehler resultierenden Produzentenhaftung freizustellen.
§ 10 Versand
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die für uns bestimmten Waren so abzufertigen, daß die Deutsche Bahn AG, die Speditionen oder sonstige Transportpersonen nicht berechtigt sind, die Haftung für Transportschäden abzulehnen.
2. Der Versender hat dafür Sorge zu tragen, daß spätestens mit Eintreffen der Ware die Lieferscheine bei uns vorliegen.
3. Spesen für Transportversicherungen tragen wir nicht.
4. Kosten für das Verladen der gelieferten Ware sowie die Kosten für die Anfuhr zur Versandstation gehen auch bei Abwerkverkäufen zu Lasten des Auftragnehmers.
§ 11 Erfüllungsort / Gerichtsstand
1. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Einkauf
Telefon: (0521) 51-90
Telefax: (0521) 51-40 71
E-Mail
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen
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Einkaufs- und Lieferbedingungen
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